Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 17-19
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 05631 954-1462
E-Mail: gesundheit@lkwafkb.de
Stadt Korbach
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro: Montag - Freitag 8:30 - 18:00 Uhr Samstag 9:30 - 13:00 Uhr Alle andere Abteilungen: Montag - Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 14:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:30 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05631 53-0
Telefax: 05631 53-200
E-Mail: info@korbach.de
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:30 - 18:00 Uhr Samstag 9:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05631 53-0
Telefax: 05631 53-320
E-Mail: info@korbach.de
Kontaktperson
Bürgerbüro
Telefon Festnetz: 05631 53-0
E-Mail: buergerbuero@korbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022