Eingriffe in Natur und Landschaft GenehmigungOnline erledigen

    Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Beschreibung

    Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.

    Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen - benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.

    Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein

    Online-Dienst

    Eingriffe in Natur und Landschaft online beantragen

    ID: L100001_383908749

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist Sache der Stellen, welche nach den jeweiligen Fachgesetzen über die Genehmigung von Vorhaben entscheiden (z. B. Bauaufsichts-, Immissionsschutz- oder Wasserbehörde). Die Naturschutzbehörden werden in diesen Fällen innerbehördlich beteiligt. Die Naturschutzbehörden entscheiden nur dann in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren über die Zulassung des Eingriffs, wenn keine andere Behörde zuständig ist oder wenn die Naturschutzbehörde aus wichtigen anderen Gründen ohnehin eine Entscheidung treffen muss. Die ersten Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sind die unteren Naturschutzbehörden, die für die Fläche zuständig sind, auf der der Eingriff erfolgen soll. Die unteren Naturschutzbehörden sind in den Landkreisen die Kreisverwaltung, in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Stadtverwaltung.

    Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Ort

    Ansprechperson

    Allendorf

    Peter Käufler

    Bad Arolsen

    Thea Schmidtmann

    Bad Wildungen

    Thea Schmidtmann

    Battenberg (Eder)

    Peter Käufler

    Bromskirchen

    Peter Käufler

    Burgwald

    Peter Käufler

    Diemelsee 

    Nicole Kleinschnittger

    Diemelstadt

    Ralf Kubosch

    Edertal

    Thea Schmidtmann

    Frankenau

    Peter Käufler

    Frankenberg (Eder)

    Peter Käufler

    Gemünden (Wohra)

    Peter Käufler

    Haina (Kloster)

    Peter Käufler

    Hatzfeld (Eder)

    Peter Käufler

    Korbach

    Thea Schmidtmann

    Lichtenfels

    Nicole Kleinschnittger

    Rosentahl

    Peter Käufler

    Twistetal

    Ralf Kubosch

    Vöhl

    Nicole Kleinschnittger

    Volkmarsen

    Thea Schmidtmann

    Waldeck

    Thea Schmidtmann

    Willingen (Upland)

    Ulrich Kessler

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Umwelt und Klimaschutz

    Adresse

    Postanschrift

    Auf Lülingskreuz 60

    34497 Korbach

    Kontakt

    Telefon: 05631 954-5369

    E-Mail: klimaschutz@lkwafkb.de

    E-Mail: naturschutz@lkwafkb.de

    E-Mail: wasser-bodenschutz@lkwafkb.de

    Kontaktperson

    • Ulrich Kessler
      Postanschrift

      Otto-Stoelcker-Straße 21c

      35066 Frankenberg (Eder)

      Telefon Festnetz: 05631 954-1681

      E-Mail: ulrich.kessler@lkwafkb.de

    • Nicole Kleinschnittger
      Postanschrift

      Auf Lülingskreuz 60

      34497 Korbach

      Telefon Festnetz: 05631 954-5821

      E-Mail: nicole.kleinschnittger@lkwafkb.de

    • Ralf Kubosch
      Postanschrift

      Auf Lülingskreuz 60

      34497 Korbach

      Telefon Festnetz: 05631 954-1446

      E-Mail: ralf.kubosch@lkwafkb.de

    • Peter Käufler
      Postanschrift

      Otto-Stoelcker-Straße 21c

      35066 Frankenberg (Eder)

      Telefon Festnetz: 05631 954-1680

      E-Mail: peter.kaeufler@lkwafkb.de

    • Thea Schmidtmann
      Postanschrift

      Auf Lülingskreuz 60

      34497 Korbach

      Telefon Festnetz: 05631 954-1445

      E-Mail: thea.schmidtmann@lkwafkb.de

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Diemelstadt - Ver- und Entsorgung FD 3.2

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 6

    34474 Diemelstadt

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag
    8:00 - 12:00 Uhr

    Montag - Dienstag
    14:00 - 16:00 Uhr

    Donnterstag
    14:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05694 9798-17

    Telefax: 05694 9798-26

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Abfall, Abfallgebühren, Abwasser, Abwassergebühren, Wasserversorgung

    Version

    Technisch geändert am 09.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Im Antrag ist nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutzschutz im Bereich Naturschutz / Forsten

    Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Eingriffsgenehmigung richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Naturschutzgebiet, Landschaftsschutz, Eingriffsregelung, Kompensation, Naturschutz, Umweltschutz, Natur, HMUKLV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English