Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Gesundheit

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Postanschrift

    Südring 2

    Postfach

    34497 Korbach

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 17-19

    Postfach

    35066 Frankenberg (Eder)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Südring 3

    Postfach

    34497 Korbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 05631 954-1462

    E-Mail: gesundheit@lkwafkb.de

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kahlenberg 1

    34519 Diemelsee

    Öffnungszeiten

    Montag 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

    Dienstag 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

    Mittwoch  08.30 – 12.00 Uhr

    Donnerstag 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr

    Freitag 08.30 – 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05633 9899-20

    E-Mail: stefanie.sude@diemelsee.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English