Kfz-Kennzeichen: ersetzen
Beschreibung
Wenn die Kennzeichenschilder Ihres Fahrzeugs beschädigt oder unleserlich geworden sind, sind Sie verpflichtet, am Fahrzeug neue Schilder anbringen zu lassen.
Wenn sich eine Stempelplakette und/oder die HU-Plakette vom Kennzeichen gelöst hat, müssen Sie dafür sorgen, dass jeweils eine neue Plakette auf den Kennzeichenschildern angebracht wird.
Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichenschilder ist eine Umkennzeichnung, d. h. die Vergabe eines neuen Kennzeichens, notwendig. Melden Sie den Diebstahl auf jeden Fall der Polizei.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Waldeck-Frankenberg - Verkehr
Beschreibung
Am Standort Auestraße in Frankenberg ist die Zahlung der Verwaltungsgebühren nur mit EC-Karte möglich.
Adresse
Postanschrift
Auestraße 12
Postfach
35066 Frankenberg (Eder)
Postanschrift
Südring 2
Postfach
34497 Korbach
Öffnungszeiten
Nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon: 05631 954-109
Telefon: 06451 743-606
Telefax: 05631 954-379
Telefax: 06451 743-607
E-Mail: verkehr@lkwafkb.de
Kontaktperson
Celine Dietrich
Postanschrift
Auestraße 12
35066 Frankenberg (Eder)
Telefon Festnetz: 06451 743-612
Fax: 06451 743-607
E-Mail: celine.dietrich@lkwafkb.de
Cornelia Klebig
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Fax: 05631 954-379
Telefon Festnetz: 05631 954-121
E-Mail: cornelia.klebig@lkwafkb.de
Petra Schneider
Postanschrift
Auestraße 12
35066 Frankenberg (Eder)
Telefon Festnetz: 06451 743-623
Fax: 06451 743-607
E-Mail: petra.schneider@lkwafkb.de
Reinhild van der Heide
Postanschrift
Südring 2
34497 Korbach
Fax: 05631 954-379
Telefon Festnetz: 05631 954-123
E-Mail: reinhild.vanderheide@lkwafkb.de
Stadt Bad Arolsen - Fachbereich III: Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: öffentlich
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr Donnerstag, Freitag: 8.00 - 16.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05691 801-153
Telefax: 05691 8928-97
E-Mail: Andreas.Mertens@Bad-Arolsen.de
Internet
Stadt Bad Arolsen - KFZ-Zulassungsstelle
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: öffentlich
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: öffentlich
Anzahl der Stellplätze: 4
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 08.00 – 15.00 Uhr jeden 1. und 3. Samstag im Monat: 10.00 – 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05691 801-260
Telefax: 05691 801-269
E-Mail: Karl.Heinz.Renner@Bad-Arolsen.de
Kontaktperson
Herr Karl-Heinz Renner (Sachbearbeiter)
Herr Florian Schmidt (Sachbearbeiter)
Frau Monika Wagner (Sachbearbeiterin)
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss, zusätzlich die Prüfbescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU).
Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind:
- Die o. g. Unterlagen und
- zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Wichtige Hinweise:
- Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Fahrzeughalter erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass diese nicht zwingend zur Niederschrift bei der Zulassungsbehörde abzugeben ist. Eidesstattliche Versicherungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie
- vom Fahrzeughalter verfasst wurden und
- den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung genügen (in etwa: "Ich erkläre an Eides statt, dass .... und bin mir der Konsequenzen einer falschen eidesstattlichen Versicherung bewusst").
Bei Diebstahl eines Kennzeichenschildes (oder der Kennzeichenschilder) ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Kfz-Kennzeichen: ersetzen
Wenn die Kennzeichenschilder beschädigt oder unleserlich geworden sind:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
- Bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
- Falls das hintere Kennzeichen ersetzt werden muss, zusätzlich die Prüfbescheinigung über die letzte Hauptuntersuchung (HU), sofern nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich.
Wenn die Kennzeichenschilder gestohlen wurden oder verlorengegangen sind:
- Die o. g. Unterlagen und
- zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Wichtige Hinweise:
Bei Verlust des Kennzeichens ist grundsätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Fahrzeughalter erforderlich. Diese kann bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden.
Bei Diebstahl eines Kennzeichenschildes (oder der Kennzeichenschilder) ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entbehrlich, wenn eine entsprechende Bestätigung der Polizei, dass der Diebstahl angezeigt wurde, vorgelegt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Ausgestaltung und Anbringung der KennzeichenKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Sie beträgt
- für die Abstemplung: 2,60 Euro,
- für die HU-Plakette: 0,50 Euro,
- für die Plaketten der Zulassungsbehörde: je 1,20 Euro.
Ggf. entstehen zusätzlich Kosten
- für das notwendige neue Kennzeichenschild (oder Kennzeichenschilder) ,
- für eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) (nur im Falle einer Umkennzeichnung) oder
- für die eidesstattliche Versicherung
Hinweise für Waldeck-Frankenberg: Kfz-Kennzeichen: ersetzen
Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
erhoben.
Die Höhe der Gebühr hängt von zahlreichen verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte im Einzelfall erteilt die örtlich zuständige Behörde.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 26.06.2017
Stichwörter
neue Kennzeichen beschädigte Kennzeichen, unleserliche Schilder, Verlust von Kennzeichen, fehlende Prüfplaketten, unleserliche Kennzeichen, beschädigte Schilder, Diebstahl