Schülerbeförderung
Beschreibung
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.
Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.
Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.
In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.
Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).
Ansprechpartner
Stadt Spangenberg - Bürgerservice, Brandschutz und Soziales
Adresse
Postanschrift
Rathausstraße 7
Postfach
34286 Spangenberg
Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr
oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05663 5090-0
Telefax: 05663 5090-26
Kontaktperson
Frau Andrea Dippel
Postanschrift
Rathausstraße 7
34286 Spangenberg
Fax: 05663 5090-26
Telefon Festnetz: 05663 5090-34
E-Mail: Andrea.Dippel@spangenberg.de
Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV
Beschreibung
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:
https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen
Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
- Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
- Freigestellter Schülerverkehr
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)
Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)
AKTUELLE INFOS
VORDRUCKE
Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG
Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-4000
Telefax: 05681 775-4002
E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Frau Karin Hetzel
Frau Cornelia Gutke
Frau Tanja Hillebrand
Telefon Festnetz: 05681 775-4025
Frau Manuela Stückrath
Frau Viola Wannemacher
Telefon Festnetz: 05681 775-4024
Internet
Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV
Beschreibung
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:
https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen
Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
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- Freigestellter Schülerverkehr
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Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG
Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
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Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-4000
Telefax: 05681 775-4002
E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:
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Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
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Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG
Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
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Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
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und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
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und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
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Kontakt
Telefon: 05681 775-4000
Telefax: 05681 775-4002
E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de
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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
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Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
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Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
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Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG
Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
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Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
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und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
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und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
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und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
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Kontakt
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Telefax: 05681 775-4002
E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de
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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
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Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
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Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
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Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
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Öffnungszeiten
Montag:
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und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
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und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
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und 13:00 bis 16:00 Uhr
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und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-4000
Telefax: 05681 775-4002
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Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
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Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
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Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
- Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
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und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05681 775-4000
Telefax: 05681 775-4002
E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de
Kontaktperson
Frau Karin Hetzel
Frau Cornelia Gutke
Frau Tanja Hillebrand
Telefon Festnetz: 05681 775-4025
Frau Manuela Stückrath
Frau Viola Wannemacher
Telefon Festnetz: 05681 775-4024
Internet
Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV
Beschreibung
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:
https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen
Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
- Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
- Freigestellter Schülerverkehr
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)
Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)
AKTUELLE INFOS
VORDRUCKE
Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG
Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
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Frau Manuela Stückrath
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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?
Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).
Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.
Welche Leistungen werden gezahlt?
Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.
Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.
Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:
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Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.
Welche Fristen sind zu beachten?
Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.
Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.
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Dienstag:
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Kontakt
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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.
Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.
Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?
Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.
Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)
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Dienstag:
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 23.08.2013
Stichwörter
Fahrtkostenerstattung, Schulweg, Schülerbeförderung, Schülerzeitkarten, Schülerfahrtkosten, HKM