Gewerbesteuer FestsetzungOnline erledigen

    Gewerbesteuer

    Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen in Deutschland betreiben, sind Sie gewerbesteuerpflichtig. Dazu erfahren Sie hier mehr.

    Beschreibung

    Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

    Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.

    Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.

    Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch um einen Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gekürzt. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.

    Ausgehend vom Gewerbeertrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt.

    Die Gewerbesteuer errechnet sich dann aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgesetzt hat.

    Online-Dienste

    Dienstleisterportal Hessen

    ID: L100001_356446182

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    Vertrauensniveau

    niedrig

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    Deutsch

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    ELSTER

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    Finanzamtssuche

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    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Soweit es um die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags geht, müssen Sie sich an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt wenden. Soweit es um die Erhebung der Gewerbesteuer geht, ist Ansprechpartner die jeweilige Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet

    Ansprechpartner

    Stadt Spangenberg - Steueramt

    Beschreibung

    Kein barrierefreier Zugang möglich.

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    Postfach

    34286 Spangenberg

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

    Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 05663 5090-19

    Telefax: 05663 5090-26

    E-Mail: Kristina.Evtin@spangenberg.de

    E-Mail: Walter.Liebetrau@spangenberg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Nähere Informationen zur elektronischen Abgabe der Gewerbesteuererklärung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Ministeriums der Finanzen oder unter der Webseite zur "ELSTER".

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt grundsätzlich in elektronischer Form einzureichen. Für die Gewerbesteuererklärung steht die kostenlose Software "Mein ELSTER" zur Verfügung.

    Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Gewerbesteuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen. Zuständig für die Gewerbesteuerfestsetzung ist die Gemeinde, in der sich das Unternehmen befindet.  

    Fristen

    Die Gewerbesteuererklärung ist grundsätzlich abzugeben bis zum:

    • 31. Juli des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
    • 28. bzw. 29. Februar des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind

    Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert. Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 abgegeben werden.

    Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 abgeben.

    Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung ("Vorabanforderung") bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 30.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gewerbe, Gewerbesteuer, Finanzamt, Steuer, Abgabe, Gewerbebetrieb, Steuermessbetrag, Unternehmenssteuer, Gewerbesteuerveranlagung, Steuern, Hebesatz, Veranlagung, Gewerbesteuererlass

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English