Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Bestattungskosten - Sozialhilfe

    Beschreibung

    In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses - sofern sie nicht selbst Erben sind - einfordern können.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
    • wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat: das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorbenen

    Ansprechpartner

    Stadt Spangenberg - Sozialamt

    Adresse

    Postanschrift

    Rathausstraße 7

    Postfach

    34286 Spangenberg

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Dienstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr

    Donnerstag von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr

    oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon: 05663 5090-16

    Telefax: 05663 5090-26

    E-Mail: Cornelia.Mueller@spangenberg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 50.4 - SGB XII Hilfe zur Pflege

    Beschreibung

    Hinweise zum Datenschutz

    Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe

    Für eine Benachteiligung eines behinderten oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohten Menschen, soll die  Eingliederungshilfe einen Ausgleich schaffen, um die sozialen Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern.

    Leistungen der Hilfe zur Pflege können sowohl pflegeversicherte als auch nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten. Nach der Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen im ambulanten bzw. stationären Bereich vorliegen.

    Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richten sich an volljährige Frauen und Männer die Ihre vielschichtigen Probleme nicht aus eigener Kraft überwinden können.

    Hilfen  in anderen Lebenslagen - umfassen atypische Lebenslagen wie beispielsweise:

    • Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes,
    • Beihilfen bzw. Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen bei geringem Einkommen im Bereich der Altenhilfe.
    • Bei der Hilfe in sonstigen Lebenslagen handelt es sich um eine atypische Bedarfslage die nicht von den übrigen Leistungen der Sozialhilfe abgedeckt ist, dies kann z.B. bei Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts der Fall sein
    • Übernahme der erforderlichen (sozialhilferechtlich angemessenen) Bestattungskosten für Kostentragungspflichtige, soweit diesen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kasseler Str. 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:30 bis 12:00 Uhr 

    Donnerstag:

    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:30 bis 12:30 Uhr 

    Kontakt

    E-Mail: altenhilfe@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise des Verstorbenen:

    • Sterbeurkunde
    • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
      • lückenlose Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
      • Sparbücher
      • Geldanlagen
      • Wohneigentum
      • Versicherungssumme von Lebensversicherungen
      • Zeitwert des Kraftfahrzeugs
      • Bausparguthaben und Ähnliches
    • falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
    • Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)

    Nachweise des Antragstellers:

    • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
    • Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
    • Angaben zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (z.B. im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen)
    • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
    • Nachweise der monatlichen Belastungen
    • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
    • falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts

    Voraussetzungen

    • Die Kosten der Bestattung sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
    • Der Verstorbene hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
    • Die Erben sind nicht in der Lage, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es gibt keine anderen Personen, die zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
     

    Fristen

    Der Antrag kann vor oder auch noch nach einer Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag bereits vor der Bestattung zu stellen oder zumindest die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde zu besprechen.

    Kosten

    Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, bestimmt das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen.

    Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Für die Kosten der einzelnen Bestattungsbestandteile gibt es festgelegte Höchstbeträge. Darüber hinausgehende Kosten werden vom Sozialamt nicht beglichen.

    Üblicherweise werden die Kosten eines einfachen Sargs sowie eines Holzkreuzes übernommen. Über die Ausstattung der Trauerhalle und des Grabes mit Blumen sowie über die Übernahme der Kosten für einen steinernen Grabstein wird im Einzelfall entschieden.

    Haben sich die Angehörigen für eine Feuerbestattung entschieden, kann das Sozialamt auch die Kosten für eine Urne übernehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 11.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Trauerfall, Erbe, Sozialamt, Sozialhilfe, Beerdigung, Nachlass, Sterbefall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English