Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Niedenstein - Finanzen
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Öffnungszeiten
Montag: 8:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag: Termine nach Vereinbarung Mittwoch: 7:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Kevin Schuster
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Telefon Festnetz: 05624 9993-23
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: kevin.schuster@niedenstein.de
Weitere Informationen
Das BürgerBüro im Erdgeschoss ist für Rollstühle erreichbar. Auf Wunsch können Ihre Angelegenheiten hier geklärt werden.
Stadt Niedenstein - Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Internet
Weitere Informationen
Stadt Niedenstein
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Öffnungszeiten
Mittwoch: 7:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Internet
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
- Befreiung von der Hundesteuer beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
Hunde anmelden, Hund Anmeldung, Hunde abmelden, Hund, Hundeanmeldung, Haustier, Gemeindesteuern, kommunale Steuer, Hundesteuer, Hundeabmeldung