Zweitwohnung / Nebenwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Stadt Niedenstein - Einwohnermeldeamt
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Marion Gustschin
Hausanschrift
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-37
E-Mail: marion.gustschin@niedenstein.de
Sarah Koller
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Telefon Festnetz: 05624 9993-27
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: standesamt.chattengau@niedenstein.de
E-Mail: sarah.koller@niedenstein.de
Martina Pfaar
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-18
E-Mail: martina.pfaar@niedenstein.de
Lena Vollbrecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05624 9993-19
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: lena.vollbrecht@niedenstein.de
Internet
Stadt Niedenstein
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Öffnungszeiten
Mittwoch: 7:30 - 12:30 Uhr u. 14:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Lena Vollbrecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05624 9993-19
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: lena.vollbrecht@niedenstein.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Zweitwohnsitz anmelden, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung