Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Beschreibung
Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Stadt Niedenstein - Einwohnermeldeamt
Adresse
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Kontakt
Telefon: 05624 9993-0
Telefax: 05624 9993-10
E-Mail: info@niedenstein.de
Kontaktperson
Marion Gustschin
Hausanschrift
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-37
E-Mail: marion.gustschin@niedenstein.de
Sarah Koller
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Telefon Festnetz: 05624 9993-27
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: standesamt.chattengau@niedenstein.de
E-Mail: sarah.koller@niedenstein.de
Martina Pfaar
Postanschrift
Obertor 8
34305 Niedenstein
Fax: 05624 9993-10
Telefon Festnetz: 05624 9993-18
E-Mail: martina.pfaar@niedenstein.de
Lena Vollbrecht
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05624 9993-19
Fax: 05624 9993-10
E-Mail: lena.vollbrecht@niedenstein.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass bzw. ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist, mit.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Beurkundung des Kirchenaustritts können Sie die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vornehmen lassen.
Damit ein Kirchenaustritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2012 berücksichtigt werden kann, ist dieser Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011/2012 sowie der Austrittsurkunde erforderlich.
Ab dem Jahr 2013 werden die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Merkmale ausschließlich elektronisch übermittelt. Von Ihrem Kirchenaustritt erfährt Ihr Arbeitgeber durch Abruf der von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung übermittelten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) gespeichert sind. Der Gang zum Finanzamt ist insoweit entbehrlich.
Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt bei Kirchenaustritt-Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Konfession, Religionsgemeinschaft, Evangelisch, Katholisch, Kirchensteuer, Kirchenaustritt, Kirche, Kircheneintritt, Religion