öffentlicher Personennahverkehr Förderung

    ÖPNV

    Beschreibung

    Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) spielt in Hessen eine große Rolle. Das gesamte Bundesland ist durch die Verkehrsverbünde mit Straßenbahn, S - Bahn und Bus vernetzt.

    Informationen zu den 3 Verkehrsverbünden erhalten Sie unter:

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV

    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4000

    Telefax: 05681 775-4002

    E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV

    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

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    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

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    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

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    Telefon: 05681 775-4000

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    Technisch geändert am 22.09.2023

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    de-DE

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    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

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    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

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    Oder nach individueller Vereinbarung.

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    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

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    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

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    Telefon: 05681 775-4000

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    Technisch geändert am 22.09.2023

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    de-DE

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    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
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    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
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    Donnerstag:
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    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
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    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4000

    Telefax: 05681 775-4002

    E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de

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    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

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    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
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    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
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    und 13:00 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4000

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    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:00 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4000

    Telefax: 05681 775-4002

    E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV

    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

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    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

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    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
    • Öffentlicher Personennahverkehr
    • Nordhessischer Verkehrsverbund ( NVV)

    Raumskizze Ansprechpartner (Gebäude A, 1.OG)

    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

    Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten nach § 161 HSchG

    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

    Hinweise zum Datenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 6

    34576 Homberg (Efze)

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
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    Telefon: 05681 775-4000

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    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

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    Schwalm - Eder - Kreis - 40.2 - Schülerbeförderung und ÖPNV

    Beschreibung

    Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung.

    Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz.

    Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe (Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen (erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht (10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke (Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.

    Sollten Schülerinnen oder Schüler der Sekundarstufe I ein Schulpraktikum absolvieren, besteht die Möglichkeit, für diesen Zeitraum (in der Regel 2 Wochen) ebenfalls die Übernahme der Beförderungskosten zu beantragen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag. ( Antrag Beförderung Betriebspraktikum)

    Wie wird die Übernahme der Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten erhalten Schülerinnen und Schüler im Sekretariat ihrer Schule. Sie können das Antragsformular auch hier direkt als PDF-Datei herunterladen ( Schülerbeförderungsantrag nach §161 HSchG).

    Bitte füllen Sie den Antrag komplett aus und fügen die geforderten Unterlagen (z.B. Ummeldebescheinigung) bei. Anschließend sind die Angaben von der besuchten Schule zu bestätigen. Sobald der Antrag dem Schulträger vollständig vorliegt wird dieser bearbeitet und Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid von uns.

    Welche Leistungen werden gezahlt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen entsprechenden Bescheid von uns erhalten haben, bekommen das Schülerticket Hessen automatisch zur Verfügung gestellt.

    Sollten Sie schon eine Chipkarte des Schülertickets Hessen besitzen, entsorgen Sie diese nicht nach Ablauf des Schuljahres, da ggf. neue Daten für ein weiteres Schuljahr elektronisch auf diese Chipkarte aufgespielt werden.

    Weitere Infos zum Schülerticket Hessen erhalten Sie unter:

    https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/ticketsimueberblick/schuelerticket-hessen

    Allen anderen Schülern (die z.B. nicht die nächstgelegene Schule besuchen) werden unter Umständen die Fahrtkosten rückerstattet. Über die jeweiligen Ansprüche werden sie von uns im Grundbescheid informiert. Die Erstattung erfolgt rückwirkend immer nach dem Ende eines Schulhalbjahres. Hierzu wird von uns in der Regel ein Vordruck zur Verfügung gestellt. Sie erhalten diesen von uns jeweils zum Schulhalbjahreswechsel. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Fahrkarten bzw. Kaufnachweise über gezahlte Fahrkarten sind mit diesem vorzulegen.

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten oder auch Erstattungsanträge sind immer bis zum 31.12. des Jahres, in dem das Schuljahr endet, dem Träger der Schülerbeförderung (uns) vorzulegen. Spätere Anträge dürfen wegen Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden.

    Beispiel: Für das Schuljahr 2021/2022 können bis zum 31.12.2022 Anträge gestellt werden.

    • Fahrtkostenerstattung bzw. Ausstellung des Schülertickets Hessen
    • Freigestellter Schülerverkehr
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    AKTUELLE INFOS

    VORDRUCKE

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    Antrag Ersatzkarte Schülerticket Hessen

    Antrag Fahrtkostenerstattung Betriebspraktikum

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    Parkstraße 6

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    Öffnungszeiten

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    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

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    Kontakt

    Telefon: 05681 775-4000

    Telefax: 05681 775-4002

    E-Mail: Schuelerbefoerderung@schwalm-eder-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Morschen

    Adresse

    Hausanschrift

    In der Haydau 2

    34326 Morschen

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof Altmorschen
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Kassel-Bebra bzw. Bebra-Kassel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05664 9494-0

    Telefax: 05664 9494-94

    E-Mail: gemeindeverwaltung@morschen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Öffentliche Verkehrsmittel, Personenverkehr, Bahn, ÖPNV, Öffentlicher Personennahverkehr, Bus, Schienenverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation