rechtsfähige Stiftung AnerkennungOnline erledigen

    Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung

    Beschreibung

    Zur Errichtung einer Stiftung können sich natürliche oder auch juristische Personen entschließen. Die Stifter verpflichten sich auf Dauer zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks eine Stiftung zu errichten und sie mit dem dazu benötigten Vermögen (meist Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien) auszustatten. Eine entsprechende Stiftungssatzung regelt die innere Organisation.

    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Anerkennung. Hierzu sind für Stiftungen, die ihren Sitz in Hessen haben sollen, Stiftungsgeschäft und Satzung bei der Aufsichtsbehörde (Stiftungsbehörde) einzureichen. Die Anerkennung für die Stiftung wird erteilt, wenn die stiftungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt  sind.

    Die frühzeitige Einbeziehung der Stiftungsbehörde ist sinnvoll, um bei der Ausgestaltung der Entwürfe des Stiftungsgeschäftes sowie der Satzung Hinweise zur Anerkennungsfähigkeit sowie zur dauerhaften Sicherstellung des Stifterwillens einbeziehen zu können.

    Online-Dienst

    Anerkennungsverfahren für Stiftungen

    ID: L100001_384585370

    Beschreibung

    Online-Dienst zum Anerkennungsverfahren für Stiftungen

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll;
    für Stiftungen im Stadtgebiet Frankfurt am Main ist die Stiftungsaufsicht Frankfurt mit eingeschränkten Aufsichtsbefugnissen zuständig.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Straße 2

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Mauerstraße"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 14, 16, 17
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 6, 7
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: hoheit@rpks.hessen.de

    E-Mail: gewerberecht@rpks.hessen.de

    E-Mail: gewerbeuntersagung@rpks.hessen.de

    E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpks.hessen.de

    E-Mail: geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de

    E-Mail: enteignung@rpks.hessen.de

    E-Mail: personenstand@rpks.hessen.de

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@rpks.hessen.de

    E-Mail: beglaubigung@rpks.hessen.de

    E-Mail: stiftungen@rpks.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Kassel

    Aktuelles

    Aufbau und Struktur - 

    Beschreibung

    Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.

    An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.

    Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
    Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.

    Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.

    Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)

    Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung

    In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.

    Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Zugang: über Rampe

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Knüllwald - Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 7

    34593 Knüllwald

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Kundenparkplatz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag 9.00-12.00 Uhr
    Mittwoch zusätzlich 15.00-18.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05681 9957-0

    Telefax: 05681 9957-55

    E-Mail: einwohnermeldeamt@knuellwald.de

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

    • Stiftungsgeschäft (dreifach)
    • Stiftungssatzung (dreifach)
    • Vermögensnachweis (z.B. Bankbestätigung)
    • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung
    • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)
    • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

    Wegen weiterer Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stiftungsbehörde.

    Voraussetzungen

    Die Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung als rechtsfähig an, wenn

    • das Stiftungsgeschäft den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht,
    • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint,
    • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

    Mit der Wirksamkeit der Anerkennung entsteht die Stiftung als juristische Person. Die Stiftung erwirbt einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des ihr gewidmeten Vermögens.

    Die Verwirklichung des Stiftungszwecks setzt dabei voraus, dass der Stiftung die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Stifter muss deshalb der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen widmen. Dieses muss ausreichend bemessen sein, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig aus den Erträgen, die aus dem Stiftungsvermögen erwirtschaftet werden, erfüllen zu können.

    Über die steuerlichen Aspekte einer Stiftung, insbesondere über die inhaltlichen Anforderungen an die Stiftungssatzung als Voraussetzung dafür, die möglichen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, berät das zuständige Finanzamt.

    Tipp: Es empfiehlt sich daher, noch vor dem Antrag auf Anerkennung der Stiftung, den Entwurf der Stiftungssatzung dem Finanzamt zur Prüfung der steuerlichen Aspekte und danach den Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Dadurch verkürzt sich das Anerkennungsverfahren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung der Stiftung stellen. Es genügt ein einfaches Anschreiben. Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

    Die Stiftung wird mit der Anerkennung rechtsfähig und kann fortan selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen. Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

    Kosten

    Die Kosten für die Anerkennung einer Stiftung ergeben sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport. Die Kosten richten sich nach dem Verwaltungsaufwand. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 181,00 Euro - 3.630,00 Euro.

    Bei Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecken dienen ist die Anerkennung gebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Stiftungsbehörde kann die Abstimmung mit dem Finanzamt vor der Anerkennung der Stiftung vornehmen. Hierzu bedarf es einer Vollmacht des Stifters. Diese kann schriftlich und formlos der Stiftungsbehörde erteilt werden.

    Einen Überblick über die derzeit bestehenden Stiftungen des bürgerlichen Rechts und die  Stiftungen des öffentlichen Rechts in Hessen können Sie dem Stiftungsverzeichnis entnehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. am 05.01.2017

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Stichwörter

    Stiftungsgeschäft, Spende, Stiften, Stiftung, Satzung einer Stiftung, Errichtung einer Stiftung, Stiftungssatzung, Stiftungsgründung, Rechtsfähige Stiftungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de