Registrierung von Lebensmittelbetrieben EintragungOnline erledigen

    Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

    Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

    Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.

    • die Betriebsschließung oder
    • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
    • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
    • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
    • Erweiterung der Produktpalette

    Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.

    Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

    Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):

    • Gaststätten, Imbisse, Kioske
    • handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
    • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Supermärkte, Minimärkte
    • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
    • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
    • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
    • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
    • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
    • Partyservice und Catering

    Online-Dienst

    Registrierung von Lebensmittelbetrieben

    ID: L100001_384103866

    Beschreibung

    Hier erfolgt die Registrierung von Lebensmittelbetrieben. Möglich sind Anmeldung, Änderung oder Abmeldung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 53.7 - Lebensmittel und Fleischhygiene

    Beschreibung

    Die Arbeitsgruppenmitglieder sind zuständig für den Verkehr mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Kosmetika. Unsere Überwachung umfasst nicht nur die üblichen Lebensmittel, sondern alle Gegenstände, die mit der Hautoberfläche und der Schleimhaut des Menschen – ausgenommen Arzneimittel – in Berührung kommen können, zum Beispiel also auch Kleidung, Schuhe und Reinigungsmittel.

    Diese Tätigkeit dient dem Schutz der Verbraucher vor Krankheit, aber auch vor Täuschung und Irreführung.

    Besonders erwähnenswert ist die Überwachung diverser Großbetriebe, wie Schlachthöfe für Geflügel, Rinder und Schweine sowie Großhandelsbetriebe für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände.
    Neben der hygienischen Überwachung erfolgt in diesen Betrieben regelmäßig die Entnahme von tausenden von Proben, die auf Rückstände aller Art, vom Pflanzenschutz- bis zum Arzneimittel, untersucht werden.
     
    Auch Kleinstbetriebe wie landwirtschaftliche Selbstvermarkter oder Imbissbetriebe werden einer regelmäßigen Überwachung unterzogen und müssen immer mit einer Kontrolle rechnen, die nicht nur besonders auf die Sauberkeit des Betriebes, sondern auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung, z. B. die Verwendung von Allergenen, achtet.

    Die Arbeitsgruppen 53.7 und 53.8 werden in regelmäßigen Abständen durch externe Audits seitens nationaler aber auch EU-Institutionen auf die Durchführung der ordnungsgemäßen Kontrollen überwacht.

    Weitere Informationen zu den Themen Lebensmittel und Fleischhygiene finden Sie hier:

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Für Termine zu den gennaten Sprechzeiten bitten wir um eine Vereinbarung per Telefon oder E-Mail.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 16:00 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 13:00 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-5428

    Telefax: 05681 775-5306

    E-Mail: veterinaeramt@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
    • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers 
    • Betriebsart / Tätigkeit 
    • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang

    Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

    Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
    • Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Fristen

    • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
    • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

    Kosten

    Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht zu "Lebensmitteln" gehören:

    • Futtermittel,
    • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr

    hergerichtet worden sind,

    • Pflanzen vor dem Ernten,
    • Arzneimittel,
    • kosmetische Mittel,
    • Tabak und Tabakerzeugnisse,
    • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

    Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

    Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

    Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 24.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Lebensmittelbetrieb, Getreide, Hersteller und Abpacker, Gemüse, Erzeuger Urproduktion, Lebensmitteleinzelhandel, Catering, Hersteller, Lebensmittel, Dienstleistungsbetriebe Gastronomie, Exporteure von Lebensmitteln, Fleischverarbeitungsbetriebe, Landwirtschaftlicher Betrieb, Küchen und Kantinen Tiefkühllager, auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Erzeuger von Obst, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Lebensmittelgeschäft, Einzelhändler, Transporteure für Lebensmittel, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Fischverarbeitungsbetrieb, Importeure von Lebensmitteln, Direktvermarkter, Großhändler für Lebensmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English