Anzeige von unbrauchbar gemachten oder zerstörten erlaubnisbedürftigen Waffen Entgegennahme

    Unbrauchbar gemachte oder zerstörte Waffe anzeigen

    Wenn Sie Ihre Waffen unbrauchbar haben machen lassen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

    Beschreibung

    Waffen oder deren wesentliche Teile sind dann dauerhaft unbrauchbar gemacht, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann.

    Wenn jedoch

    • das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
    • der Verschluss nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    • in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für HandfeuerKurzwaffen der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
    • bei Kurzwaffen der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
      • bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
      • im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
      • andere gleichwertige Laufveränderungen
        aufweist,
    • bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

    dann gelten für diese Waffen weiterhin die gleichen Bestimmungen wie für funktionsfähige erlaubnispflichtige Waffen.

    Sie müssen die Waffen von einem Büchsenmacher/Waffenhersteller unbrauchbar machen lassen. Dieser stellt Ihnen dann eine Deaktivierungsbescheinigung als Nachweis aus. Die Deaktivierungsbescheinigung müssen Sie zusammen mit den unbrauchbar gemachten Waffen aufbewahren bzw. beim Transport von solchen Waffe mitnehmen. Verlieren Sie die Deaktivierungsbescheinigung, müssen Sie dies unverzüglich bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen.

    Haben Sie die Unbrauchbarmachung angezeigt und die Deaktivierungsbescheinigung vorgelegt, trägt die zuständige Waffenbehörde diese Waffe aus Ihrer Erlaubnis zum Besitz und Erwerb von Waffen (WBK) sowie gegebenenfalls aus Ihrem Europäischen Feuerwaffenpass aus.

    Um die Anzeige schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre PersonalNWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die ErlaubnisNWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID).

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Waffenbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Zuständigkeit

    In Hessen sind die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) als Waffenbehörden zuständig.

    Ansprechpartner

    Schwalm - Eder - Kreis - 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung

    Beschreibung

    Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Jagd, Waffen und Sprengstoff


    Die Arbeitsgruppe Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung gliedert sich in folgende Sachgebiete:

    - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
    - Waffenwesen
    - Jagd- und Fischereibehörde
    - Verteidigungswesen
    - Allgemeine Gewerberechtsangelegenheiten
    - Bekämpfung von Schwarzarbeit
    - Versicherungsamt.

    Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig z.B. für Versammlungswesen, Vereinswesen, Melde-,Pass- und Ausweiswesen, Weitergabe von Beflaggungsanordnungen,Friedhofs- und Bestattungswesen,  etc.

    Aufgabe der Jagdbehörde ist u. a. die Prüfung von Jagdpachtverträgen,
    Rot- und Rehwildabschussplanungen,
    Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen.

    Die Zuständigkeit der Fischereibehörde ist u.a.  für Prüfung von Fischereipachtverträgen,
    Bestellung von Fischereiaufsehern,
    Abnahme von Fischerprüfungen gegeben.

    Die Gewerbebehörde erteilt Erlaubnisse nach den §§ 34a (Bewachungsgewerbe), 34 c (Makler), 34 i (Immobiliardarlehensvermittler) der Gewerbeordnung, ist zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, im Rahmen des Gewerbeprüfdienstes Überwachung der Spielhallen und Gaststätten.

    Das Versicherungsamt hat seit Einrichtung der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Gebäude 1 des Behördenzentrums nur noch administrative Funktionen. 

    Adresse

    Hausanschrift

    Hans-Scholl-Straße 1

    34576 Homberg (Efze)

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Oder nach individueller Vereinbarung.

    Montag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Dienstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Mittwoch:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 15:30 Uhr 

    Donnerstag:
    von 08:00 bis 12:00 Uhr 
    und 13:30 bis 17:30 Uhr 

    Freitag:
    von 08:00 bis 12:30 Uhr 

    Kontakt

    Telefon: 05681 775-3060

    Telefax: 05681 775-3061

    E-Mail: ordnungswesen@schwalm-eder-kreis.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte, in die die Waffen eingetragen sind (sofern vorhanden)
    • Gegebenenfalls Europäischer Feuerwaffenpass
    • Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie)
    • Vollmacht/Tätigkeitsnachweis/sonstiger Nachweis, falls der Anzeigende nicht der Waffenbesitzer ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer, Besitznehmer (bei Tod des Waffenbesitzers)

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Deaktivierungsbescheinigung haben.
    • Unbrauchbar gemachte Waffen, deren Funktionsfähigkeit mit herkömmlichem Werkzeug nicht wiederhergestellt werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen eine unbrauchbar gemachte oder zerstörte erlaubnisbedürftige Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde anzgeigen. Reichen Sie die Anzeige zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Fristen

    Das Unbrauchbarmachen bzw. die Deaktivierung von Waffen ist unverzüglich anzuzeigen.

    Kosten

    Für die Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 WaffG fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 20 je Schusswaffe, je Dekorationswaffe, je Magazin und je Magazingehäuse an.: Gebühr 20.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 02.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2023

    Stichwörter

    Zerstörung Waffen, Unbrauchbarmachung Waffen, Waffen unbrauchbar machen, Waffen deaktivieren, Anzeige zerstörte Waffen, Anzeige Unbrauchbarmachung Waffen, Deaktivierung Waffen, Waffen zerstören, Anzeige Deaktivierung Waffen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de