Kircheneintritt Änderung Lohnsteuer
Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie zunächst eine Erklärung gegenüber der Religionsgemeinschaft ab.
Beschreibung
Für den Eintritt oder Wiedereintritt in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft geben sie eine Erklärung gegenüber der entsprechenden Religionsgemeinschaft ab.
Wenn Sie in eine steuererhebende Religionsgemeinschaft eingetreten sind, erfolgt eine Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).
Für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die Meldedaten maßgebend.
Die Finanzämter können die Religionszugehörigkeit in den Meldedaten nicht ändern. Dies ist nur den hierfür zuständigen Meldebehörden möglich. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn bei den Meldebehörden fehlerhafte Daten vorliegen sollten. Dies ist dann nicht bei den Finanzämtern, sondern bei den Meldebehörden - gegebenenfalls zusammen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft - zu klären.
Ansprechpartner
Gemeinde Wesertal - Bürgerbüro Gieselwerder
Adresse
Postanschrift
In der Klappe 1a
Postfach
34399 Wesertal
(Standort Gieselwerder)
Öffnungszeiten
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05572 9373-10
Telefon: 05572 9373-11
Telefax: 05572 9373-40
E-Mail: buergerbuero@gemeinde-wesertal.de
Kontaktperson
Frau Simone Ebner
Postanschrift
In der Klappe 1a
34399 Wesertal
Standort Gieselwerder
Telefon Festnetz: 05572 9373-10
E-Mail: s.ebner@gemeinde-wesertal.de
Frau Claudia Feldner
Postanschrift
In der Klappe 1a
34399 Wesertal
Standort Gieselwerder
Telefon Festnetz: 05572 9373-11
E-Mail: c.feldner@gemeinde-wesertal.de
Gemeinde Wesertal - Bürgerbüro Lippoldsberg
Adresse
Postanschrift
Am Mühlbach 15
Postfach
34399 Wesertal
(Standort Lippoldsberg)
Öffnungszeiten
Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05572 9378-16
Telefax: 05572 9378-27
E-Mail: buergerbuero@gemeinde-wesertal.de
Kontaktperson
Frau Bettina Böhnke
Postanschrift
Am Mühlbach 15
34399 Wesertal
Standort Lippoldsberg
Telefon Festnetz: 05572 9378-16
E-Mail: b.boehnke@gemeinde-wesertal.de
Frau Carmen Gerland-Przyludzki
Postanschrift
Am Mühlbach 15
34399 Wesertal
Standort Lippoldsberg
Telefon Festnetz: 05572 9378-26
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich sind keine Unterlagen erforderlich.
Formulare
Der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich. Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab. Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich, da die Daten von den Meldebehörden über das Bundeszentralamt weitergeleitet werden.
Voraussetzungen
Persönliche Erklärung des Kircheneintritts bzw. Wiedereintritts gegenüber der Religionsgemeinschaft.
Rechtsgrundlage(n)
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
Die Rechtsgrundlage finden Sie auf der Internetseite Gesetze im Internet
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Verfahrensablauf
- Die Eintritts- oder Wiedereintrittserklärung erfolgt gegenüber der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
- Die Religionsgemeinschaft informiert die zuständige Meldebehörde. Dort werden die Informationen gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet.
- Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Finanzämter.
- Für Arbeitnehmer wird das Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM = elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in einer Datenbank für den Arbeitgeber bereitgestellt. Beim nächsten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch den Arbeitgeber wird dieser dann über das neue Kirchensteuerabzugsmerkmal automatisch informiert.
Fristen
Beim Eintritt oder Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft wird die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals zum 1. des auf den Eintritt folgenden Monats steuerlich wirksam. Beispiel: Wenn Ihr Kircheneintritt am 4. Juli erfolgt, so wird dies am 1. August steuerlich wirksam.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde - Steuerverwaltung - am 15.12.2012
Stichwörter
Kirchenwiedereintritt, Kirchensteuer, Lohnkirchensteuer, Kircheneintritt, Wiedereintritt Kirche