Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung beantragen

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

    Hinweise für Kassel: Verkehr mit Taxen - Genehmigung

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

    Hinweise für Kassel: Verkehr mit Taxen - Genehmigung

    Fachbereich Aufsicht und Ordnung
    Fachdienst Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Kassel - Straßenverkehrsbehörde

    Aktuelles

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörde wirkt mit bei Fragen Schulwegsicherung, der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung in Wohngebieten sowie der Beseitigung von Unfallpunkten. Es werden Anordnungen für Straßensperrungen und allgemeine Verkehrsregelungen sowie spezielle Maßnahmen bei Baustellen oder Veranstaltungen im Straßenraum getroffen. Darüber hinaus ist die Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel vom Sonntagsfahrverbot für LKW, zuständig.

    Auch die Städte und Gemeinden des Landkreises haben Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde mit unterschiedlicher Ausprägung.

    Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich hier nach der Straßenklassifizierung. Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern sind nur für die Gemeinde- und Kreisstraßen zuständig. Größere Städte und Gemeinden sind darüber hinaus auch für die Landesstraßen zuständig. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erstreckt sich somit auf die Landes- und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohner sowie bei den übrigen Städte und Gemeinden allein auf die Bundesstraßen. 

    Außerdem erteilt die Behörde Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreise-VO für LKW, Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot,  überwacht Gefahrguttransporte innerhalb des Kreisgebietes und erteilt in Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern Genehmigungen für den Taxen und Mietwagenverkehr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kohlenstraße 132

    34121 Kassel

    Kontakt

    Telefon: 0561 1003-1713

    Telefax: 0561 1003-1745

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Wolfhagen - Ordnungswesen (IV b)

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 33-35

    34466 Wolfhagen

    Kontakt

    Telefon: 05692 602-410

    E-Mail: helmut.rupp@wolfhagen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    - formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
    - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    - Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
    - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen
    - Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
    - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    - Gewerbeanmeldung
    - bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
    - beglaubigter Handelsregisterauszug
     

    Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Hinweise für Kassel: Verkehr mit Taxen - Genehmigung

    Voraussetzungen

    -    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    -    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.


    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
    -    wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    -    ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    -    ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers  (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    -    Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
     

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

        Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
        Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch. 
        Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

    -    der Anzahl der Fahrzeuge und
    -    der Laufzeit der Genehmigung.

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.

    Hinweise für Wolfhagen

    Gebühr ab 150.00 EUR bis 60.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Taxen, Genehmigung, Gelegenheitsverkehr, Taxi, Personenbeförderung, Verkehr mit Taxen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de