Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße

    Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    Beschreibung

    Für Veranstaltungen, bei denen öffentliche Straßen durch die Anzahl der Teilnehmer oder deren Verhalten mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, ist eine Erlaubnis erforderlich. Erlaubnispflichtig sind z. B. Radrennen, Radtourenfahrten, Volksläufe, Inlineskater-Läufe, Triathlon-Wettkämpfe, Oldtimer- oder Orientierungsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen.

    Hinweise für Kassel: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die untere Straßenverkehrsbehörde, d.h. des Landkreises oder der Stadt, auf deren Gebiet die Veranstaltung stattfinden soll.

    Hinweise für Kassel: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    Fachbereich Aufsicht und Ordnung
    Fachdienst Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Kassel - Straßenverkehrsbehörde

    Aktuelles

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörde wirkt mit bei Fragen Schulwegsicherung, der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung in Wohngebieten sowie der Beseitigung von Unfallpunkten. Es werden Anordnungen für Straßensperrungen und allgemeine Verkehrsregelungen sowie spezielle Maßnahmen bei Baustellen oder Veranstaltungen im Straßenraum getroffen. Darüber hinaus ist die Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel vom Sonntagsfahrverbot für LKW, zuständig.

    Auch die Städte und Gemeinden des Landkreises haben Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde mit unterschiedlicher Ausprägung.

    Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich hier nach der Straßenklassifizierung. Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern sind nur für die Gemeinde- und Kreisstraßen zuständig. Größere Städte und Gemeinden sind darüber hinaus auch für die Landesstraßen zuständig. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erstreckt sich somit auf die Landes- und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohner sowie bei den übrigen Städte und Gemeinden allein auf die Bundesstraßen. 

    Außerdem erteilt die Behörde Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreise-VO für LKW, Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot,  überwacht Gefahrguttransporte innerhalb des Kreisgebietes und erteilt in Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern Genehmigungen für den Taxen und Mietwagenverkehr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kohlenstraße 132

    34121 Kassel

    Kontakt

    Telefon: 0561 1003-1713

    Telefax: 0561 1003-1745

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Gemeinde Reinhardshagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsstraße 10

    34359 Reinhardshagen

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo.     08:00 - 13:00 Uhr

    Di.       08:00 - 13:00 Uhr

    Mi.      08:00 - 13:00 Uhr

    Do.      08:00 - 13:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

    Fr.       08:00 - 13:00 Uhr (und nach Vereinbarung)

    Kontakt

    Telefon: 05544 9507-0

    Telefax: 05544 9507-33

    E-Mail: gemeinde@reinhardshagen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Erforderlich sind Angaben über

    • die Art und den Anlass der Veranstaltung,
    • Veranstaltungsort und -datum,
    • die Dauer der Veranstaltung,
    • die Anzahl der Teilnehmer / Fahrzeuge,
    • den Streckenverlauf,
    • die Startweise.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Kassel: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    • §§ 29, 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
      Gebühren-Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt
    • § 8 Bundesfernstraßengesetz
    • §§ 16, 17 Hessisches Straßengesetz Hessen
    • § 11 Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung der jeweiligen Veranstaltung ist etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

    Eine rechtzeitige Antragstellung ist unbedingt erforderlich, da die Landesbehörde die von der Veranstaltung betroffenen unteren Straßenverkehrsbehörden, die Polizei und andere Stellen beteiligen muss.

    Die im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens geäußerten Bedenken, Auflagen oder Hinweise (zum Beispiel zu örtlichen Baustellen) werden von der Genehmigungsbehörde bei der Erlaubniserteilung berücksichtigt, um einen problemlosen Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen

    Kosten

    Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.

    Hinweise für Kassel: Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Genehmigung, Volksfest, Veranstaltung, Fastnacht, Veranstaltungsgenehmigung, Umzug, Umzüge, Kerb, Fasching

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de