Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Großgemeinde Niestetal - Ordnung und Soziales
Adresse
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34266 Niestetal
Öffnungszeiten
Termine nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich:
Montag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Kontaktperson
Herr Olaf Dieck
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34266 Niestetal
Telefon Festnetz: 0561 5202-114
Fax: 0561 5202-154
E-Mail: einwohnermeldeamt@niestetal.de
Frau Kerstin Funk
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34266 Niestetal
Fax: 0561 5202-152
Telefon Festnetz: 0561 5202-113
E-Mail: einwohnermeldeamt@niestetal.de
Frau Nina Lipp
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34266 Niestetal
Telefon Festnetz: 0561 5202-118
Fax: 0561 5202-361
E-Mail: einwohnermeldeamt@niestetal.de
Frau Sheila Seyed-Moemeni
Hausanschrift
Postanschrift
Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1
34266 Niestetal
Fax: 0561 520260
Telefon Festnetz: 0561 5202119
E-Mail: einwohnermeldeamt@niestetal.de
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022