Bescheinigung in Steuersachen AusstellungOnline erledigen

    Bescheinigung in Steuersachen

    Beschreibung

    Bescheinigungen in Steuersachen können für zahlreiche, insbesondere gewerbliche Anlässe erforderlich sein. Die nachzuweisenden Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen dienen vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, d.h. als Nachweis, dass Sie zum einen keine Steuerrückstände beim Finanzamt haben, zum anderen aber z. B. auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten fristgerecht nachkommen. Die Bescheinigung wird im Sprachgebrauch auch als "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet.

    Bescheinigungen in Steuersachen sollen vom zuständigen Finanzamt immer dann erteilt werden, wenn ein Nachweis der Zuverlässigkeit ausdrücklich gesetzlich gefordert wird, z. B.

    • für Bewachungsbetriebe (§ 34a GewO)
    • für Makler (§ 34c GewO),
    • für Gaststättenbetreiber (§ 4 GastG).

    Ohne ausdrückliche gesetzliche Vorgabe soll eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn sie von erheblichem Interesse für den Antragsteller ist. Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.

    Dem Finanzamt ist deshalb mitzuteilen, für welchen Zweck die Bescheinigung begehrt wird.

    Online-Dienst

    Finanzamtssuche

    ID: L100001_365999154

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

    Ansprechpartner

    Großgemeinde Niestetal - Finanzen

    Adresse

    Postanschrift

    Dr.-Walter-Lübcke-Platz 1

    34266 Niestetal

    Öffnungszeiten

    Termine nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich:

    Montag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Dienstag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr

    Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Mitzubringen sind

    • Personalausweis, Pass oder ein amtliches Identitätsdokument,
    • Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird und
    • schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Für einen Antrag auf Ausstellung einer "Bescheinigung in Steuersachen" gelten keine Fristen.

    Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt handelt, besteht gegen den Inhalt der Bescheinigung keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert folglich auch keine Rechtsbehelfsfrist. Wird der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen abgelehnt, z.B. mangels erheblichen Interesses, kann gegen die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift erklärt werden.

    Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die "Bescheinigung in Steuersachen" nicht vorgesehen; es werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten im Zeitpunkt der Erteilung bescheinigt. Es ist Sache der entgegennehmenden Behörde bzw. des Auftraggebers zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lassen.

    Kosten

    Die Bescheinigung in Steuersachen ist gebührenfrei.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Finanzen am 04.01.2019

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Steuer, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zuverlässigkeitserklärung, steuerliche Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unbedenklichkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English