Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr Erteilung

    Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

    Beschreibung

    Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.


    Folgende Fallkonstellationen können dabei auftreten:

    1. Werden bei Transporten Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen eingesetzt, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach §§ 32, 34 StVZO zulässigen Grenzmaße überschreiten, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese darf nur dann ausgestellt werden, wenn zuvor die nach Landesrecht zuständige Stelle (in Hessen: Regierungspräsidium) die für das Fahrzeug erforderliche Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO) bereits erteilt hat.
       
    2. Hält das Fahrzeug die zulässigen Grenzmaße ein und ist nur die Ladung zu lang, zu breit, zu hoch oder ragt zu weit nach vorne oder hinten über das Fahrzeug hinaus, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Einer vorausgehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf es nicht.
       
    3. Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich. Diese sind gemeinsam zu beantragen und werden auch in einem gemeinsamen Bescheid erteilt.


    Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.

    Hinweise für Kassel: Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Erlaubnisse/Genehmigungen erteilt diejenige Straßenverkehrsbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte), in deren Bezirk die Fahrt beginnt beziehungsweise in deren Bezirk Ihre Betriebsstätte oder Zweigniederlassung liegt.

    Hinweise für Kassel: Großraum-/Schwerlasttransport - Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

    Fachbereich Aufsicht und Ordnung
    Fachdienst Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Kassel - Straßenverkehrsbehörde

    Aktuelles

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrsbehörde wirkt mit bei Fragen Schulwegsicherung, der Verkehrssicherheit und Verkehrsberuhigung in Wohngebieten sowie der Beseitigung von Unfallpunkten. Es werden Anordnungen für Straßensperrungen und allgemeine Verkehrsregelungen sowie spezielle Maßnahmen bei Baustellen oder Veranstaltungen im Straßenraum getroffen. Darüber hinaus ist die Behörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel vom Sonntagsfahrverbot für LKW, zuständig.

    Auch die Städte und Gemeinden des Landkreises haben Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde mit unterschiedlicher Ausprägung.

    Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich hier nach der Straßenklassifizierung. Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern sind nur für die Gemeinde- und Kreisstraßen zuständig. Größere Städte und Gemeinden sind darüber hinaus auch für die Landesstraßen zuständig. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises erstreckt sich somit auf die Landes- und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohner sowie bei den übrigen Städte und Gemeinden allein auf die Bundesstraßen. 

    Außerdem erteilt die Behörde Ausnahmegenehmigungen von der Ferienreise-VO für LKW, Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot,  überwacht Gefahrguttransporte innerhalb des Kreisgebietes und erteilt in Kommunen mit weniger als 7.500 Einwohnern Genehmigungen für den Taxen und Mietwagenverkehr.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kohlenstraße 132

    34121 Kassel

    Kontakt

    Telefon: 0561 1003-1713

    Telefax: 0561 1003-1745

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lacheweg 1

    34396 Liebenau

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Lacheweg 1
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenfrei

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch von 08.00 Uhr 12.00 Uhr Donnerstag von 08.00 Uhr 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05676 9898-20

    Telefon: 05676 9898-25

    Telefax: 05676 9898-80

    E-Mail: georg.floerke@stadt-liebenau.de

    E-Mail: andreas.freier@stadt-liebenau.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Die Antragstellung hat über das elektronische, internetbasierte Genehmigungsverfahren VEMAGS zu erfolgen. Dort sind die notwendigen Antragsformulare hinterlegt.

    Nur in Ausnahmefällen kann der Antrag auf Erlaubniserteilung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

    • VEMAGS
      (Verfahrensmanagement Großraum - und Schwertransporte)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag sollte wegen der grundsätzlich notwendigen Anhörung mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden; bei statischer Nachberechnung von Brückenbauwerken sind längere Fristen erforderlich.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach Nr. 263 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Diese beträgt zzt. zwischen 40 Euro und 1.300,00 Euro. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Autokräne, Betonpumpen und selbstfahrende Arbeitsbühnen gibt es Sonderreglungen. Nähere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden.

    Bei Großraum- und Schwertransporten zur Errichtung von Windkraftanlagen ist zwingend erforderlich, dass der Fahrweg mit allen zu beteiligenden Behörden vor Antragstellung abgeklärt wird. Ansonsten ist mit erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu rechnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 25.10.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Straßenverkehrszulassungsordnung, StVZO, Ausnahmegenehmigung, LKW, Großraumtransporter, Fahrbahn, Gehweg, Schwertransport, Mobilkran, Autokran, Verkehrssicherheit, Verkehrsmittel, Verkehrsaufsicht, Begleitfahrzeug, Baustellenfahrzeuge, Autokräne, Großraumverkehr, Straßenbenutzung, Großraumtransport, Gütertransport, Betonpumpen, Schwerlastverkehr, selbstfahrende Arbeitsbühnen, Kraftfahrtstraßenbenutzung, Schwerlasttransport, Großraumtransporte, Kraftfahrtstraßen, Verkehrsangelegenheiten, Wegstrecke, Schwertransporte, Baustellenkran, Überbreite, Wegstreckenfestlegung, Bürgersteig, Straßenverkehr, Verkehrsregelung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de