Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

    Bußgeldverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Beschreibung

    Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro sanktioniert werden, können ausschließlich durch Bußgeldbescheid geahndet werden. Bei groben oder beharrlichen Verkehrsverstößen kann zusätzlich zur Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten festgesetzt werden.
    Nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit, anstelle eines Bußgeldbescheides eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 Euro auszusprechen.
    Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten der in Deutschland bundeseinheitlich geltende Bußgeldkatalog.

    Bei Erlass eines Bußgeldbescheides hat der Betroffene auch die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.

    Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 60,00 Euro, die verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestuft sind, werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt.  

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 44 - Zentrale Bußgeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Straße 2

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Kassel - Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie Linien 6, 7
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie Linien 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Kassel - Bushaltestelle "Mauerstraße"
      Linien:
      • Bus: Linie Linien 10, 14, 16, 17

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Heinrich-von-Bibra Platz 5 - 9

    36037 Fulda

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Kassel - Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie Linien 6, 7
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Kassel - Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie Linien 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Kassel - Bushaltestelle "Mauerstraße"
      Linien:
      • Bus: Linie Linien 10, 14, 16, 17

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: zbs@rpks.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Hofgeismar - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 1

    34369 Hofgeismar

    Öffnungszeiten

    Montag:08.00 - 18.00 Uhr Dienstag:08.00 - 12.00 Uhr Mittwoch:08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag:08.00 - 16.00 Uhr Freitag:08.00 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 5671 999000

    Telefax: +49 5671 999200

    E-Mail: info@stadt-hofgeismar.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Regierungspräsidium Kassel

    Aktuelles

    Aufbau und Struktur - 

    Beschreibung

    Das Regierungspräsidium gliedert sich in seinem Behördenaufbau in Abteilungen und die Abteilungen in Dezernate. Beim Regierungspräsidium gibt es derzeit 7 Abteilungen mit insgesamt 43 Dezernaten.

    An der Spitze steht die Behördenleitung (Regierungspräsident und Regierungsvizepräsident). Der Regierungspräsident ist Leiter der Behörde und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten und trägt auch als Person die Verantwortung für das gesamte Verwaltungsgeschehen. Der ständige Vertreter des Regierungspräsidenten ist der Regierungsvizepräsident. Er leitet auch die Zentralabteilung und ist Vorgesetzter der Abteilungs- sowie der Dezernatsleitungen und aller anderen Bediensteten.

    Das Regierungspräsidium Kassel ist Mittler und Knotenpunkt zwischen der Landesregierung in Wiesbaden und der Region Nord- und Osthessen, zwischen den Ministerien einerseits und den Landkreisen, Städten und Gemeinden andererseits. Wir haben die Aufgabe, die Landespolitik in der Region umzusetzen, und wir nehmen Kontroll- und Beratungsfunktionen für die nachgeordneten Behörden wahr.
    Und was genauso wichtig ist: Wir sorgen dafür, dass die Belange und Interessen der Region in der Landespolitik berücksichtigt werden.

    Ein Regierungspräsidium – tausendundeine Aufgabe. So zahlreich wie die Aufgaben sind die unterschiedlichen Berufe in unserem Haus: Juristen und Ingenieure, Techniker und Architekten, Förster und Biologen, Landschaftsplaner und Geologen, Betriebswirte, Informatiker und noch viele Andere arbeiten hier und machen sich stark für die Region.

    Organigramm_RPKS 01_01_2023.pdf (hessen.de)

    Stellung des Regierungspräsidiums in der Landesverwaltung

    In Hessen gibt es drei Regierungspräsidien als staatliche Mittelinstanzen der allgemeinen Verwaltung. Neben unserem Regierungspräsidium Kassel (für Nordhessen) gibt es noch das Regierungspräsidium Gießen und das Regierungspräsidium Darmstadt.

    Die Regierungspräsidien sind im Staatsgefüge die zentrale Schnittstelle zwischen der Landesregierung und der kommunalen Selbstverwaltung. Sie sind Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die durch die Bundesländer übernommen werden. In anderen Bundesländern wird diese Landesmittelbehörde auch Regierung oder Bezirksregierung genannt. Der örtliche Zuständigkeitsbereich eines Regierungspräsidiums heißt Regierungsbezirk.

    Als Mittler und Makler zwischen den Ebenen und Interessen vereinigt das Regierungspräsidium fast alle Verwaltungszweige der staatlichen Verwaltung, weswegen es auch als „Bündelungsbehörde“ bezeichnet wird. Das Regierungspräsidium bündelt die wichtigsten Fachaufgaben der meisten Landesministerien, bringt regionale Interessen und Besonderheiten bei der Landesregierung ein und sorgt dabei insbesondere für einen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Fachbereichen, Interessen und Belangen (zum Beispiel Infrastrukturausbau, Siedlungswesen, Landwirtschaft , Natur- und Umweltschutz.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Stadtschloss 1

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: "Altmarkt/Regierungspräsidium"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 16, 17, 32, 37, 38
      • Straßenbahn: Linie 3, 4, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: poststelle@rpks.hessen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Zugang: über Rampe

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Auf jedem Bescheid bzw. jedem Schreiben der Bußgeldbehörde befindet sich ein Aktenzeichen. Dieses Aktenzeichen ist bei allen Eingaben sowie bei Zahlungen anzugeben.

    Voraussetzungen

    Es wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, die gegen die straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstößt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist bei der Verwaltungsbehörde eingeht.

    Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldbehörde kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Bei förmlich zugestellten Entscheidungen beträgt die Frist zur Antragstellung 2 Wochen ab Zustellung, zum Beispiel gegen die Verwerfung eines Einspruchs, gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gegen einen Kostenbescheid. In anderen Fällen ist auch ein unbefristeter Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

    Verfahrensablauf

    Das Bußgeldverfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung. Dem Verkehrsteilnehmer wird bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird, und ihm wird die Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Geschehnisse zu schildern und Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben.

    Hält die zuständige Behörde nach der Anhörung weiterhin an den Vorwürfen fest, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.

    Wird gegen den Bußgeldbescheid rechtzeitig Einspruch eingelegt, dann überprüft die Bußgeldbehörde die Sachlage und ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält. Kommt die Bußgeldbehörde zu dem Schluss kommt, dass der Vorgang rechtmäßig verlaufen ist und die getroffene Entscheidung richtig ist, gibt sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen.

    Wird gegen den Bußgeldbescheid kein oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und kann nicht mehr geändert werden. Der im Bescheid ausgewiesene Gesamtbetrag muss bezahlt werden.

    Wenn keine Zahlung erfolgt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet, das mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Verläuft das Mahnverfahren ergebnislos, schließt sich ein Vollstreckungsverfahren an. Wegen der Geldbuße kann vom Amtsgericht auch Erzwingungshaft angeordnet werden.

    Für die Dauer des Fahrverbotes wird der Führerschein von der Bußgeldbehörde in amtliche Verwahrung genommen. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er mit Hilfe der Polizei beschlagnahmt.

    Fristen

    Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eingelegt werden.

    Zwei Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, wird er rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine weitere Frist von 2  Wochen, in denen der im Bußgeldbescheid ausgewiesene Betrag zu bezahlen ist.

    Kosten

    Die Höhe der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße wird mit Hilfe des bundeseinheitlichen  Bußgeldkataloges festgesetzt.

    Außer der Geldbuße werden mit dem Bußgeldbescheid als Verfahrenskosten noch Gebühren, die von der Höhe der Geldbuße abhängig sind und mindestens 25,00 Euro betragen, sowie Auslagen z. B. für die Postzustellung oder sonstige Aufwendungen der Bußgeldbehörde erhoben.

    Bemerkungen

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 29.09.2014

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Stichwörter

    Überholverbot, rote Ampel, Wegstreckenzähler, Alkohol, Flensburg, Bußgeldkatalog, Owi, Geschwindigkeitsübertretung, Fahrverbot, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Ordnungswidrigkeit, Kennzeichenmissbrauch, Bahnschranke, Verwarngeld, Knöllchen, Geldbuße, Verwarnung, Vorfahrt, Verkehrsordnungswidrigkeit, Alkoholverbot, Rennen, Geschwindigkeitsüberschreitung, TÜV, Abgasuntersuchung, Kraftfahrzeug, Ticket, Promille, Verwarngeldangebot, Bußgeld

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de