Geburten, Geburtsanmeldung
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtige
Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenn die Klinik die Anzeige nicht vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Ansprechpartner
Gemeinde Helsa - Standesamt
Adresse
Postanschrift
Berliner Straße 20
34298 Helsa
Öffnungszeiten
Montag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 15.30 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 05605 8008-81
Telefax: 05605 8008-60
E-Mail: Standesamt@Gemeinde-Helsa.de
Kontaktperson
Herr Michael Briehle
Postanschrift
Berliner Straße 20
34298 Helsa
Telefon Festnetz: 05605 8008-81
Fax: 05605 8008-60
E-Mail: standesamt@gemeinde-helsa.de
Herr Thorsten Baumann
Frau Ana Klepp
Postanschrift
Berliner Straße 20
34298 Helsa
Fax: 05605 8008-60
Telefon Festnetz: 05605 8008-14
E-Mail: ana.klepp@gemeinde-helsa.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
- Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG):Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 34 Personenstandsgesetz:Keine weiteren Hinweise vorhanden
Fristen
Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie im Hessen-Finder unter der Leistungsbeschreibung "Geburtsurkunde"
Bitte beachten Sie außerdem das unten verlinkte
Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug.
- Geburtsurkunde:Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug:Service.Hessen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 28.05.2019
Stichwörter
Geburtsbeurkundung, Geburtsanmeldung, Internationale Geburtsurkunde, Geburten, Mehrlingsgeburt, Urkunde (Geburtsurkunde), Antrag Geburtsurkunde, Geburtsanzeige, Frühgeburt, Bescheinigung Geburt, Geburtsurkunde, mehrsprachige Geburtsurkunde, Anonyme Geburt, Geburt, Standesamt