Kfz: Außer Betrieb setzen (Abmeldung)
Beschreibung
Seit dem 01.03.2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung
nicht mehr unterschieden
. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24:00 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.
Online-Dienst
Fahrzeuge online abmelden - Landkreis Kassel
Online erledigen
Vertrauensniveau
niedrig
Zuständigkeit
Zuständig ist die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Ansprechpartner
Gemeinde Helsa - Gemeinde Helsa - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 03.10.2017 ist der Vertrag über den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk der Kommunen Helsa, Kaufungen und Nieste in Kraft getreten.
Gemeinsamer Ordnungsbehördenbezirk Ordnungsverwaltung
Leiter des Ordnungsamtes: Harald Stückrad
Leipziger Str. 463
34260 Kaufungen
Tel.: 05605-802 1300
FAX: 05605-802 291300
E-Mail: gob@kaufungen.de
Für die Bürger vor Ort wird eine monatliche Sprechtunde eingerichtet. Am ersten Mittwoch im Monat hält Herr Stückrad von 15 – 18 Uhr bei uns im Rathaus Helsa, Zimmer 16, EG ab.
Internetauftritt Gemeinde Kaufungen
Kontakt
Telefon: +49 5605 802-1300
Telefax: +49 5605 802-291300
E-Mail: gob@kaufungen.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
-
wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
und - den Verwertungsnachweis
-
die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
- bei Überlassung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 an eine anerkannte Verwertungsstelle zusätzlich ein Verwertungsnachweis nach dem Muster in Anlage 8 (zu § 15) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Rechtsgrundlage(n)
- § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - AußerbetriebssetzungKeine weiteren Hinweise vorhanden
- § 15 FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Anlage 8 (zu § 15) FZV - VerwertungsnachweisKeine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Rechtsbehelf
Unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
Fristen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Die Reservierung ist befristet bis zu 12 Monaten möglich und kostenpflichtig.
Kosten
Die Höhe der zu zahlenden Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Hinweise (Besonderheiten)
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014
Stichwörter
Abmeldung, Stilllegung, Kraftfahrzeug abmelden, Außerbetriebsetzung, endgültige Abmeldung, Abmeldung eines Fahrzeuges, Fahrzeug stilllegen, Auto abmelden, vorübergehende Stilllegung