Fliegende Bauten Genehmigung

    Fliegende Bauten

    Beschreibung

    Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.
    Vor dem erstmaligen Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt.

    Zuständigkeit

    Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. Ist die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

    Hinweise für Kassel: Fliegende Bauten

    Fachbereich Bauen und Umwelt - Fachdienst Bauaufsichtsbehörde

    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    34393 Grebenstein

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Parkplatz Zehntscheune
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 05674 705-15

    Telefon: 05674 705-20

    E-Mail: bauamt@stadt-grebenstein.de

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Jedes Mal, wenn ein Fliegender Bau in Gebrauch genommen werden soll, ist das der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens 3 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen und das Prüfbuch vorzulegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Belustigungsgeschäfte, Bauamt, Luftschaukeln, Mobile Architektur, Fliegende Bauten, Zelte, Autoscooter, Fahrgeschäfte, nicht ortsfeste Tribünen, Schaubuden, Achterbahnen, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte, Zelt, Ausführungsgenehmigung, Riesenräder, Zirkus, Karussells, Festzelte und Zirkuszelte, Gebrauchsabnahme, Temporäre Architektur

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de