Wahlhelfer Verpflichtung

    Wahlhelfer

    Beschreibung

    Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
     

    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Auskünfte erteilen die Wahlämter der Städte und Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Fuldatal - Ordnung, Verkehr, Wahlen, Forst (Fachgebiet 3.1)

    Adresse

    Postanschrift

    Am Rathaus 9

    34233 Fuldatal

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Montag 13:30 - 15:00 Uhr
    Dienstag 15:00 - 18:00 Uhr
    Donnerstag 13:30 - 15:00 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 28.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    § 4 Europawahlgesetz (EuWG) -  -  in Verbindung mit § 9 und § 11 BWG
    §§ 6 bis 9 Europawahlordnung (EuWO)

    §§ 9 bis 11 Bundeswahlgesetz (BWG)
    §§ 6 bis 9 Bundeswahlordnung (BWO)

    §§ 15 bis 17 Landtagswahlgesetz (LWG)
    §§ 22 bis 26 Landeswahlordnung (LWO)

    §§ 6 bis 6b Kommunalwahlgesetz (KWG)
    § 4 Kommunalwahlordnung (KWO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 12.10.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wahlleiter, Wahllokal, Europawahl, Kommunalwahl, Bundestagswahl, Landtagswahl, Ehrenamt, Wahlhelfer, Wahlvorstand, Stimmzettel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English