WohnungsgeberbestätigungOnline erledigen

    Wohnungsgeberbestätigung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

    Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

    • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
    • Datum des Einzugs

    Online-Dienst

    Wohnungsgeberbestätigung online

    ID: L100001_400919725

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeindeverwaltung Bad Emstal - Bürgerservice

    Adresse

    Postanschrift

    Kasseler Straße 57

    34308 Bad Emstal

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
    Montag - Dienstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
    Donnerstag 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
    Mittwoch- und Freitagnachmittag geschlossen

    Kontakt

    Telefon: 05624 999711

    Telefax: 05624 999733

    E-Mail: janita.zeisler@bad-emstal.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Hier besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber die Möglichkeit, per Formular eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht, benötigt er / sie eine Bestätigung der Wohnungsgeberin / des Wohnungsgebers über de...
    Hier besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber die Möglichkeit, per Formular eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht, benötigt er / sie eine Bestätigung der Wohnungsgeberin / des Wohnungsgebers über den Einzug. Diese Wohnungsgeberbestätigung muss der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorgelegt werden. Wohnungsgeberin / Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin /der Hauptmieter der Wohnung sein. Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der Wohnungsgeberin /des Wohnungsgebers Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin / Wohnungsgeber ist) Anschrift der Wohnung Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind Datum des Einzugs Welche Fristen sind zu beachten? Die Wohnungsgeberin /der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Weigert sich die Wohnungsgeberin /der Wohnungsgeber die Bestätigung auszustellen oder ist es aus anderen Gründen nicht möglich als Mieter die Bestätigung zu erhalten, muss dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitgeteilt werden. Rechtsgrundlage § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Mitwirkung des Wohnungsgebers

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

    Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

    Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

    Fristen

    Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

    Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English