Urkunden Beglaubigung durch Apostille

    Bescheinigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr beantragen

    Sollen deutsche öffentliche Urkunden oder ein Dokument im Ausland verwendet werden, so gibt es hierfür die Möglichkeit einer Legalisation der Urkunde. Bevor eine Legalisation möglich ist, müssen die Urkunden zuvor durch verschiedene deutsche Behörden beglaubigt werden.

    Beschreibung

    In den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel können die öffentlichen Urkunden und Dokumente, die im jeweiligen Regierungsbezirk ausgestellt wurden, für den internationalen Urkundenverkehr beglaubigt werden.

    Mit der Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

    Bitte achten Sie hierbei auf folgende Ausnahmen:

    • Urkunden von Gerichten, Notaren und anerkannten Übersetzern werden von den Landgerichten beglaubigt.
    • Führungszeugnisse müssen bei Ihrer Stadt/Gemeinde mit den für das Zielland erforderlichen Beglaubigungen beantragt werden.

    zuständige Stelle

    Regierungspräsidium Darmstadt, Regierungspräsidium Gießen und Regierungspräsidium Kassel

    Ansprechpartner

    Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 41 - Hoheitsverwaltung, Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Schumacher-Straße 2

    34117 Kassel

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkhaus "Kurfürstengalerie" und "City-Point"
    Gebührenpflichtig

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle "Mauerstraße"
      Linien:
      • Bus: Linie 10, 14, 16, 17
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Am Stern"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4
    • Haltestelle: Straßenbahnhaltestelle "Lutherplatz"
      Linien:
      • Straßenbahn: Linie 6, 7
      • Regionalbahn: Linie RT1, RT4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sie können uns täglich persönlich und telefonisch erreichen:

    montags - donnerstags 08:00 - 16:30 Uhr

    freitags 08:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0561 106-0

    E-Mail: hoheit@rpks.hessen.de

    E-Mail: gewerberecht@rpks.hessen.de

    E-Mail: gewerbeuntersagung@rpks.hessen.de

    E-Mail: einheitlicher.ansprechpartner@rpks.hessen.de

    E-Mail: geldwaeschepraevention@rpks.hessen.de

    E-Mail: enteignung@rpks.hessen.de

    E-Mail: personenstand@rpks.hessen.de

    E-Mail: staatsangehoerigkeit@rpks.hessen.de

    E-Mail: beglaubigung@rpks.hessen.de

    E-Mail: stiftungen@rpks.hessen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.07.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Rotenburg a. d. Fulda - Fachdienst Personal-, Organisations- und Ratsangelegenheiten, Zentraler Service

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 14 - 15

    Postfach

    36199 Rotenburg a. d. Fulda

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Verwaltung bzw. nach Vereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: hauptamt@rotenburg.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Ausländer und Personenstand

    Adresse

    Postanschrift

    Friedloser Str. 12

    36251 Bad Hersfeld

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06621 87-3308

    E-Mail: alb@hef-rof.de

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Zur Vorprüfung: Bild oder Scan des Dokumentes sowie der Vorbeglaubigung (online)
    • Zur Hauptprüfung: das Originaldokument mit Vorbeglaubigung per Post, alternativ persönlich mit vorheriger Terminabsprache
       

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Originaldokument oder beglaubigte Abschrift, keine einfache Kopie
    • Vorbeglaubigung
    • Urkunde bzw. Dokument darf keinen eingeschränkten Verwendungszweck haben (Bsp. Elterngeld; Kindergeld, Sozialversicherung etc.)
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
      • Regierungspräsidium Darmstadt beim Verwaltungsgericht Darmstadt
      • Regierungspräsidium Gießen beim Verwaltungsgericht Gießen
      • Regierungspräsidium Kassel beim Verwaltungsgericht Kassel

    Verfahrensablauf

    Eine Beglaubigung öffentlicher Urkunden oder Dokumente zur Verwendung im Ausland können Sie online, schriftlich oder persönlich beantragen.

    Das Verfahren ist zweistufig. Zuerst stellen Sie den Antrag, anschließend reichen Sie Ihre öffentliche Urkunde oder Ihr Dokument im Original (alternativ beglaubigte Abschrift) ein. Achten Sie hierbei auf den Ausstellungsort Ihrer jeweiligen Urkunden oder Ihrer Dokumente. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ausstellungsort (innerhalb Hessens die Regierungspräsidien in  Darmstadt, Gießen oder Kassel). Eine Vorbeglaubigung ist für jede Urkunde oder jedes Dokument erforderlich, informieren Sie sich bitte bei der ausstellenden Behörde.


    Wenn Sie eine Beglaubigung online beantragen wollen: 

    • Sie gelangen über das Online-Portal des jeweiligen Regierungspräsidiums auf die Antragstellung. 
    • Nun geben Sie hier die geforderten Daten ein und übermitteln bereits hier Ihre Urkunden oder Dokumente für eine erste Prüfung.
    • Nach Antragsstellung erhalten Sie eine Antrags-ID, welche Sie zur Identifizierung benötigen. 
    • Ist der Antrag gestellt, müssen Sie Ihre Urkunden oder Dokumente im Original (alternativ beglaubigte Abschrift) beim jeweiligen Regierungspräsidium einreichen.
    • Dies kann auf dem schriftlichen Wege erfolgen oder persönlich mit vorheriger Terminabsprache. 

    Wenn Sie eine Beglaubigung schriftlich beantragen wollen: 

    • Nutzen Sie dazu bitte das Online-Portal.
    • Alternativ erstellen Sie bitte ein Anschreiben mit den Mindestangaben Zielland und Ihren Kontaktdaten.
    • Fügen Sie hier die Urkunden oder Dokumente bei.

    Wenn Sie eine Beglaubigung persönlich beantragen wollen: 

    • Hierfür bitten wir Sie im Vorfeld, am besten telefonisch, eine Terminabsprache zu treffen.
    • Sie bringen dann zur persönlichen Vorsprache Ihre Urkunden oder Dokumente im Original (alternativ beglaubigte Abschrift) mit.
    • Nun werden die Urkunden oder Dokumente sowie der Antrag auf Vollständigkeit geprüft und anschließend bearbeitet. 

    Bei einem positiven Ausgang der Prüfung erhalten Sie eine Nachricht (persönlich, telefonisch, per Mail) über die Möglichkeiten der Zahlung und Erhalt der jeweilig bearbeiteten Urkunden oder Dokumente.

    Bei einem negativen Ausgang der Prüfung erhalten Sie eine Nachricht (persönlich, telefonisch, per Mail) über die Ablehnungsgründe und Ihre Urkunden oder Dokumente wieder zurück.
     

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen (Die Bearbeitungszeit kann in Einzelfällen abweichen.)

    Kosten

    Zahlungsweise: Überweisung oder Bargeldzahlung: Gebühr 25.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Reihe von Ländern sind dem "Haager-Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation" vom 05.10.1961 beigetreten. Für diese Länder genügt es, wenn die erforderliche Urkunde von einer dafür zuständigen deutschen Behörde - in Hessen sind dies die Regierungspräsidien -mit einer Apostille versehen wurde. Mit dieser Apostille wird die deutsche Urkunde direkt im Ausland anerkannt. Für die Verfahren bedarf es einer Vorbeglaubigung.

    Bemerkungen

    Hinweise für Rotenburg a. d. Fulda: Bescheinigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr beantragen

    Was ist eine Legalisation oder eine Apostille?


     Was ist eine Legalisation?
     
     Die Legalisation ist die amtliche Bestätigung durch die zuständige konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 13 Konsulargesetz darüber, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist; sie bestätigt nicht die Richtigkeit der in der Urkunde enthaltenen Angaben.

    Die Legalisation einer ausländischen Urkunde hat der Standesbeamte zu verlangen, wenn er an der Echtheit der Urkunde zweifelt.

    In Problemstaaten werden Urkunden nicht mehr von der zuständigen konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland legalisiert, weil das Urkundenwesen in diesen Staaten gravierende Mängel aufweist. Die Urkunden aus diesen Staaten können jedoch hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit im Wege der Amtshilfe überprüft werden. Der Standesbeamte kann die Amtshilfe über die Kurierstelle des Auswärtigen Amtes in Anspruch nehmen. Für Privatpersonen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Kosten, sie können durchaus mehr als 500,- € betragen, werden entsprechend der Personenstandsverordnung (PStV) demjenigen berechnet, der die Urkunde vorlegt und eine Amtshandlung beantragt. Der Standesbeamte soll hierüber einen Vorschuss erheben. Der Antrag auf Amtshilfe ist unter Beifügung der Originalurkunde an die jeweilige Deutsche Auslandsvertretung zu stellen. Der Grund, z.B. Anmeldung der Eheschließung, ist anzugeben. 

    Was ist eine Apostille?
     
     
    Die Apostille ist die vereinfachte Form der Legalisation einer zur Verwendung im Ausland bestimmten Urkunde, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung einer ausländischen konsularischen  Vertretung durch die zuständige inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille genügt, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen, die der Standesbeamte kennt.

    Besonderheiten für Urkunden zur Verwendung innerhalb der EU:

    • Eine, in einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunde (z.B. Geburts- Ehe- oder Sterbeurkunde) ist auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) von den Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
    • Es stehen Ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.
    • Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.

    Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 14.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Apostillen, Beurkundung, Botschaft, Bestätigung, Unterschrift, Ausländische öffentliche Urkunden zur Verwendung in Deutschland, Beglaubigung, Konsulat, Internationaler Urkundenverkehr, Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland, Dokument, Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden, Legalisation, Urkunde, Bescheinigung, Siegel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English