Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeitrag zahlen

    Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Dies gilt besonders für zum Anbau bestimmte Straßen.

    Beschreibung

    Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

    Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde.

    Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil.

    Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor.

    Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen.

    Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.

    Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

    Zuständigkeit

    Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Ronshausen - Büroleitung

    Adresse

    Hausanschrift

    Eisenacher Straße 12a

    36217 Ronshausen

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: öffentliche Parkplätze in der Nähe des Rathauses
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Ronshausen
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Cantus-Bahn, Linie R6
    • Haltestelle: Ronshausen, Bürgermeisteramt
      Linien:
      • Bus: Linie Nordhessischer Verkehrsverbund, Linie 310

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Dienstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
    Mittwoch 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, nachmittags geschlossen
    Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06622 9231-11

    Telefax: 06622 9231-20

    E-Mail: charline.klauer@ronshausen.de

    Kontaktperson

    • Frau Charline Klauer

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Gemeinde Ronshausen ist neben den Städten Bebra und Rotenburg/F. Mitglied im Müllabhol-Zweckverband „Rotenburg“, Rathausmarkt 1, 36179 Bebra (Tel. 06622 / 9262-0, Fax 06622 /92 62 -22, www.mzv-rotenburg-bebra.de). Dieser Zweckverband ist zuständig für die Abholung und Entsorgung des Rest-, Bio- und Sperrmülls, Papier etc.

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür - im Regelfall - die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW) am 31.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

    Kommunale Abgabe, Kommunalabgabe, Erschließungsbeitrag, Erschließungsbeiträge, Erschließungskosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de