jugendgefährdende Medien Prüfung

    Beschwerde über Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen im Internet

    Beschreibung

    Sind Sie beim Surfen durchs Internet auf Webseiten gestoßen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet, aber erreichbar sind? Dann können Sie sich online auf der Seite von jugendschutz.net beschweren.

    jugendschutz.net ist eine von den obersten Landesjugendbehörden eingerichtete Stelle, die die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bei deren Aufgaben unterstützt. jugendschutz.net prüft Inhalte im Internet und achtet darauf, dass Jugendschutzbestimmungen befolgt werden.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Kreisstadt Bad Hersfeld - Bereich 51.2 Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Breitenstraße 57

    36251 Bad Hersfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00-12:00 Uhr, 14:30-15:30 Uhr
    Dienstag 09:00-12:00 Uhr, 14:30-15:30 Uhr
    Mittwoch 09:00-12:00 Uhr, 14:30-15:30 Uhr
    Donnerstag 09:00-12:00 Uhr, 15:00-17:30 Uhr
    Freitag 09:00-12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +496621 201 750

    Version

    Technisch geändert am 15.01.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Webseite gefunden, auf die Ihrer Meinung nach mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

    • illegal
    • jugendgefährdend
    • entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen das Onlineformular für die Beschwerde ausfüllen und abschicken. jugendschutz.net prüft Ihre Beschwerde. Sollte die beanstandete Webseite gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, informiert die Stelle den verantwortlichen Anbieter und fordert ihn auf, die Inhalte entsprechend zu ändern.

    Wenn der Anbieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, übergibt jugendschutz.net den Fall an die zuständige Medienaufsicht, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM). Die KJM kann gegenüber dem Anbieter unter anderem folgende Maßnahmen festlegen:

    • Untersagungsverfügung
    • Sperrverfügung
    • Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
    • Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden

    In Hessen setzt die Medienanstalt Hessen die beschlossene Maßnahme schließlich durch.

    Hinweis: Das beschriebene Verfahren gilt nur für Websites, die von Anbietern in Deutschland betreut werden.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessische Staatskanzlei am 22.05.2023

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2024

    Stichwörter

    Indizierung, Index, Jugendmedienschutz, Antrag auf Indizierung, Chats, jugendfrei, Websites, Homepages, Indizierung von jugendgefährdenden Medien, Filesharing, medialer Jugendschutz, Internet, kommunikative Angebote, Surfen, Telemedien

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English