Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig.

    Beschreibung

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. (Erlaubnisvorbehalt)

     § 12 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Der Betrieb einer Prostitutionsstätte bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann befristet werden. 
     Die Erlaubnis ist auf Antrag zu verlängern, wenn die für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Voraussetzungen fortbestehen.

     § 12 Abs. 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG):
     Die Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte wird zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept und für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume 
     erteilt.

     Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf  die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes. 

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für evtl. vorgesehene StellvertreterInnen.

    Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    1.     eine Prostitutionsstätte betreibt,

    2.     ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

    3.     eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder

    4.     eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person (z. B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.  

    Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000€ geahndet werden kann!

    Zuständigkeit

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. 

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Hersfeld-Rotenburg - Gewerbeaufsicht

    Adresse

    Postanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 9

    36251 Bad Hersfeld

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
    Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
    Donnerstag 08:00 - 17:30 Uhr
    Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gewerberecht@hef-rof.de

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProsSchG)

    Version

    Technisch geändert am 08.12.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

     1. das Betriebskonzept,
     2. die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben  zum
         Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie

     3. Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die
         die Erlaubnis beantragt wird, oder bei einer juristischen Person
         oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.

     Die Erlaubnisbehörde informiert darüber, welche Unterlagen zusätzlich vorzulegen sind. 

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Damit über den Antrag entschieden werden kann, sind ihm folgende Unterlagen beizufügen bzw. zur Vorlage bei unserer Behörde zu beantragen:

    1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular

    • Das Antragsformular finden Sie weiter unten oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
    1. Führungszeugnis      

    • Zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR). Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Zur Vorlage bei Behörden. Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal.     

    • Einzuholen über www.vollstreckungsportal.de.
    1. Bescheinigung in Steuersachen         
    • Einzuholen bei dem zuständigen Finanzamt. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Unbedenklichkeitsbescheinigung     des kommunalen Steueramtes.      
    • Zu beantragen beim Steueramt der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes und ggf. des Betriebssitzes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Grundriss
    2. Betriebskonzept
    • Wird bei einem vor Ort-Termin gemeinsam besprochen und erstellt.
    1. Personalausweis
    • Wenn Sie Ihren Antrag gerne persönlich bei uns abgeben möchten, fertigen wir uns eine Kopie Ihres Personalausweises für unsere Unterlagen. Bei Antragstellung auf dem Postweg legen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises bei.
    1. ggf. Auszug aus dem Handelsregister
    • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Gesellschaft/juristische Person, benötigen Sie zur Beantragung der Erlaubnis einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.

    Formulare

    Formulare: ja
    Onlineverfahren möglich: ja
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: in der Regel ja

    Voraussetzungen

    Geschäftsfähigkeit des Antragstellers. 
    Gemäß §§ 14,15 ProstSchG muss der Antragsteller oder die als Stellvertretung oder Betriebsleitung vorgesehene Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Person ein in §15 Absatz 1  ProstSchG aufgeführtes Merkmal erfüllt.

    Gemäß § 16 Absatz 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben.

    § 16 Absatz 2 ProstSchG führt die wesentlichen Aspekte auf, welche im Betriebskonzept darzulegen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Dem Bescheid, welcher auf den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erlassen wird, ist das weitere Verfahren über die Einlegung  eines  Widerspruchs zu entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Die Erteilung einer Erlaubnis setzt eine Antragstellung voraus:

    - Bei der zuständigen Behörde muss eine Antragstellung unter  Verwendung der vorgeschriebenen Formulare unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erfolgen.
    - Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.
    - Gegebenenfalls werden Unterlagen nachgefordert.
    - Gegebenenfalls wird ein Ortstermin vereinbart.
    - Regelmäßig wird ein persönliches Gespräch vereinbart. 
    - Beim Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt. Die antragstellende Person erhält den Erlaubnisbescheid.
    Andernfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig  vom Prüfungsaufwand (einige Tage bis wenige Wochen nach Vorlage aller Unterlagen)

    Kosten

    Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr EUR 500 - 4.000 Euro ggf. Zustellungsauslagen

    Abgabe ab 500.00 EUR bis 4000.00 EUR

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 ProstSchG ein Gebührenrahmen festgelegt.

    Um die genauen Gebühren für Ihrer Betriebsstätte zu erfahren, wenden Sie sich an die unten aufgeführte Ansprechpartnerin.

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hersfeld-Rotenburg: Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte

    Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen.

    Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden.  

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Saarland MUV - Referat C/4

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2023

    Stichwörter

    Prostitutionsgewerbe, Betrieb, Betrieb anmelden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English