Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) Durchführung für im Drittland ansässige Unternehmer (Nicht-EU-Regelung)Online erledigen

    Wahlrecht für Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland zur Besteuerung von Waren im One-Stop-Shop (OSS) beantragen

    Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsland haben und bestimmte Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen das Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS), Nicht-EU-Regelung nutzen.

    Beschreibung

    Das Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Mit dem Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bestimmte, nach dem 30. Juni 2021 in der Europäischen Union (EU) erzielte Umsätze in einer Steuererklärung zentral versteuern. Dieses Verfahren löst das Vorgängerverfahren VAT on e-Services ab. Sie brauchen nur eine Steuererklärung für alle Ihre in der EU erzielten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in dem Staat, in dem Ihr Unternehmenssitz liegt, abzugeben. Nach diesem Prinzip der einzigen Anlaufstelle können Sie die sich ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
    Das Verfahren können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nutzen, wenn Sie

    • Ihren Unternehmenssitz nicht in einem EU-Mitgliedsstaat haben und
    • Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU verkaufen.

    Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ansässig ist.
    Um an dem Verfahren One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
    Registrierte Unternehmen müssen sich in den folgenden Fällen von der Teilnahme am Verfahren wieder abmelden:

    • bei Einstellung der Dienstleistung,
    • bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen Mitgliedstaaten der EU.

    Sie müssen die im Rahmen des Verfahrens erzielten Umsätze aufzeichnen, damit Ihre Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit geprüft werden können. Auf Anforderung müssen Sie die Aufzeichnungen dem BZSt beziehungsweise den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.
    Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen die Berichtigung in einer nachfolgenden Steuererklärung in BOP vornehmen.

    Online-Dienst

    "BZStOnline-Portal" des Bundeszentralamts für Steuern

    ID: B100019_103768076

    Beschreibung

    Vom 01. April 2021 an können Unternehmen die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Für die Antragstellung steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    An dem Verfahren können teilnehmen:

    • Unternehmen, die
      • ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat haben und
      • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen

    Weitere Voraussetzungen:

    • Sie sind im BZStOnline-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben.

    • Um am Verfahren One-Stop-Shop teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmer - Nicht-EU-Regelung (vormals VAT on e-Services)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
      • Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
    • Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS Nicht-EU-Regelung - für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
    • Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.

    Hinweis:
    Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
    Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.

    Fristen

    • Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
    • Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
    • Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
    • Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
    • Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
    • elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
    • Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
    • Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre

    Bearbeitungsdauer

    • für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
    • für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop: diese erfolgt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 09.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Bundeszentralamt für Steuern, OSS, Europa, Nicht-EU-Regelung, BZStOnline-Portal, BOP, Europäische Union, BZSt, Drittland, Umsatzsteuer, Ausnahmeregelung, Elektronische Dienstleistungen, Unternehmer, Steuererklärung, Online-Handel, EU, E-Commerce, Registrierungsanzeige, One-stop-shop, Sonderregelung, Online-Dienstleistungen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English