Steuerentlastung von der Kaffeesteuer für Steuerlagerinhaber GenehmigungOnline erledigen

    Erstattung, Erlass oder Vergütung der Kaffeesteuer beantragen

    Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren nachweislich versteuert haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Kaffeesteuer erhalten.

    Beschreibung

    Sie können eine Entlastung von der Kaffeesteuer beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen, wenn Sie den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren ursprünglich versteuert haben, aber später zu einem Zweck verwenden, der eine Entlastung rechtfertigt. 

    Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

    • Erlass: Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Erstattung: Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffende Ware sind.
    • Vergütung: Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Waren die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet (Vergütung).

    Entlastungen der Kaffeesteuer sind in den folgenden Fällen möglich:

    • Sie nehmen bereits versteuerten Kaffee in Ihr Steuerlager auf. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 
    • Sie liefern bereits versteuerten Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU).
    • Sie liefern bereits versteuerte kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder führen die Waren in ein Drittland außerhalb der EU aus.
    • Sie vernichten bereits versteuerten Kaffee auf Ihre Kosten an einem anderen Ort als in Ihrem Steuerlager. 
    • Sie vernichten bereits versteuerte kaffeehaltige Waren in Ihrem Herstellungsbetrieb.

    Wenn Sie versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige Waren gegen Steuerentlastung in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder kaffeehaltige Waren ausführen wollen, brauchen Sie vorher eine Zusage durch das Hauptzollamt in Form eines Zusagescheins. Diesen müssen Sie mit einem amtlichen Vordruck beantragen.

    Online-Dienste

    Antrag auf Zusageschein mit Warenverzeichnis

    ID: B100019_111246089

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Zusageschein online zu beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Monatliche Steueranmeldung für Kaffee

    ID: B100019_111227168

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Erlaubnis haben, können Sie Ihre Steuer- und Entlastungsanmeldungen für die Kaffeesteuer online beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Versteuerungsbestätigung online einreichen

    ID: B100019_111246014

    Beschreibung

    Das Zoll-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Versteuerungsbestätigung online abzugeben.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    substantiell

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3 - 5

    01099 Dresden

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Fax: +49 228 303-97924

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26040(Anfragen auf Englisch)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Örtlich zuständiges Hauptzollamt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie Kaffee in Ihr Steuerlager aufnehmen: 

    • Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (betriebliche Aufzeichnungen können zugelassen werden)

    Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland ausliefern:

    • bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete außerhalb der EU: der Ausfuhrnachweis
    • bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU: der Lieferschein
    • auf Nachfrage einen Beleg oder Nachweis, der die in § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 2 KaffeesteuerDurchführungsverordnung aufgeführten Angaben enthält
    • Formular 1846 "Antrag auf Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer" 
    • Formular 1847 "Warenverzeichnis Anlage zum Antrag (Formular 1846) auf Erteilung eines Zusagescheins für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"
    • Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1809 "Anlage zum Antrag auf Entlastung von der Kaffeesteuer"

    Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten:

    • Formular 1807 "Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren" mit verbundenem Formular 1808 "Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren"

    Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, zusätzlich:

    Formular 2735 "Versteuerungsbestätigung"

    Voraussetzungen

    • Sie weisen nach, dass der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware bereits versteuert wurde. 
    • Sie führen Aufzeichnungen über den Kaffee, den Sie im Steuerlager aufnehmen.
    • Sie können bei Lieferungen in Drittländer den Ausfuhrnachweis oder bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU den Lieferschein vorweisen.
    • Ihnen ist vom Hauptzollamt ein entsprechender Zusageschein erteilt worden.
    • Sie melden eine geplante Vernichtung mit Art und Menge der Ware rechtzeitig an.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Sie können die Entlastung von der Kaffeesteuer per Post oder online beantragen.

    Entlastung per Post beantragen:

    • Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und die Waren selbst versteuert hatten, beantragen Sie den Erlass oder die Erstattung der Steuer im Rahmen Ihrer monatlichen Steueranmeldung. Füllen Sie darin die Entlastungsanmeldung und die dort aufgeführten Anlagen aus.
    • Wenn Sie ein Steuerlager innehaben und Waren aufnehmen, die jemand anders versteuert hatte, können Sie eine Vergütung beantragen.
    • Wenn Sie Kaffee oder kaffeehaltige Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder kaffeehaltige Waren in Drittländer oder Drittgebiete ausführen wollen, folgen Sie 2 Schritten:
      • Schritt 1: Sie stellen einen Antrag auf Zusage für die Entlastung.
      • Schritt 2: Wenn Sie einen Zusageschein bekommen haben, stellen Sie einen Antrag auf Steuerentlastung.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

    Entlastung online beantragen:

    • Um die Entlastung online zu beantragen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    • Rufen Sie den OnlineAntrag auf dem Zoll-Portal im Internet auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
    • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit der Genehmigung oder Ablehnung Ihres Antrags.

    Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

    Fristen

    Abgabe des Antrags/Anmeldung auf Steuerentlastung bei

    • Aufnahme ins Steuerlager: mit der monatlichen Steuererklärung
    • Vernichtung kaffeehaltiger Waren: mindestens 1 Woche vor Vernichtung unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge der kaffeehaltigen Waren

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Wochen

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Mokka, Steuervergütung, Röstkaffee, Latte Macchiato, Café au lait, Espresso, kaffeehaltige Waren, Steuererlass, Kaffeesteuer, Steuerentlastung, löslicher Kaffee, Steuerlager, Cappuccino, Kaffee

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English