Zulassung von Sondervergällungsmitteln Erteilung

    Zulassung von Sondervergällungsmitteln beantragen

    Wenn Sie für die Vergällung von Alkoholerzeugnissen andere als die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel verwenden wollen, benötigen Sie eine Zulassung.

    Beschreibung

    Alkoholerzeugnisse können in einer Vielzahl gesetzlich geregelter Fälle steuerfrei verwendet werden, wenn sie vorher vergällt wurden.

    Bei der Vergällung werden den Alkoholerzeugnissen bestimmte Vergällungsmittel beigegeben, um ihn für Trink- und Genusszwecke unbrauchbar zu machen.

    Man unterscheidet zwischen "vollständiger Vergällung" und "Vergällung". Das Alkoholsteuerrecht regelt, in welchen Fällen eine "vollständige Vergällung" beziehungsweise eine "Vergällung" vorliegt. Bei der (nicht vollständigen) Vergällung  müssen zum Beispiel, je nach Verwendungszweck des eingesetzten Alkohols, bestimmte zugelassene Vergällungsmittel eingesetzt werden.

    Sofern die zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall ungeeignet sind, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Dafür müssen Sie beim zuständigen Hauptzollamt einen formlosen Antrag auf die Verwendung eines Sondervergällungsmittels stellen. Sie müssen begründen, warum die allgemein zugelassenen Mittel für Ihre Zwecke ungeeignet sind.

    Vergällungsmittel, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten allgemein zugelassen sind, werden von den Hauptzollämtern in der Regel als Sondervergällungsmittel genehmigt. Die in den anderen Mitgliedstaaten allgemein zugelassenen Vergällungsmittel, sind auf www.zoll.de veröffentlicht. Das Hauptzollamt kann unentgeltliche Proben zu Untersuchungszwecken von Ihnen verlangen.

    In der unten stehenden Liste finden Sie die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel für die unterschiedlichen Verwendungszwecke. Alle Vergällungsmittel, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind Sondervergällungsmittel, für die Sie eine Zulassung von Ihrem Hauptzollamt benötigen.

    Liste der allgemein zugelassene Vergällungsmittel (die Mengenangaben beziehen sich jeweils auf 100 Liter reinen Alkohol):

    1. Zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, sowie zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen: 

    • 1,0 Liter Methylethylketon (MEK), bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)
    • 6,0 Kilogramm Schellack
    • 2,0 Liter Toluol
    • 2,0 Liter Cyclohexan

    2. Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:

    • 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester
    • 0,5 Kilogramm Thymol
    • 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol
    • 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol

    3. Zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack:

    • 1,0 Liter Petrolether

    4. Zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium:

    • 5,0 Liter Ethylether

    5. Zur Herstellung von Kraftstoffen:

    • 2,0 Liter Kraftstoff

    6. Zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE):

    • 0,085 Liter ETBE

    7. Zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben:

    • 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol

    Ansprechpartner

    Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 100761

    01077 Dresden

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-530(Anfragen auf Englisch)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-520(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 351 44834-510(Für Privatpersonen)

    Fax: +49 351 44834-590

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    E-Mail: enquiries.english@zoll.de

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll

    Adresse

    Hausanschrift

    Carusufer 3-5

    01099 Dresden

    100761, 01077 Dresden

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 17:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 351 44834-590

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26030(Für Unternehmen)

    Telefon Festnetz: +49 228 303-26020(Für Privatpersonen)

    E-Mail: info.privat@zoll.de

    E-Mail: info.gewerblich@zoll.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

    Im Einzelfall kann Ihr Hauptzollamt jedoch weitere Unterlagen oder Angaben anfordern oder unentgeltliche Proben für Untersuchungszwecke verlangen. 

    Formulare

    • Formulare: nein
    • Online-Verfahren: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    • Sie benötigen vergällten Alkohol für die Herstellung von Waren, für dessen gewerbliche Verwendung eine Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuerrecht vorgesehen ist. 
    • Die allgemein zugelassenen Vergällungsmittel sind in Ihrem Fall nicht geeignet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Bescheid entnehmen.
    • Klage vor dem Finanzgericht

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen:

    • Es genügt ein formloser schriftlicher Antrag.
    • Im Antrag beschreiben Sie das Sondervergällungsmittel und den Verwendungsprozess genau und begründen, weshalb die in der Alkoholsteuerverordnung enthaltenen zugelassenen Vergällungsmittel ungeeignet sind. Auf Verlangen müssen Sie dem Hauptzollamt unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke überlassen.
    • Senden Sie den Antrag per Post an das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie ihr Unternehmen betreiben oder, wenn Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
    • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit der Zulassung oder eine Ablehnung.

    Fristen

    Da Sondervergällungsmittel nur mit Zulassung des für Sie zuständigen Hauptzollamts eingesetzt werden dürfen, stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem geplanten erstmaligen Einsatz.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von den konkreten Umständen jedes einzelnen Falles, insbesondere vom Ergebnis der unter Umständen vorzunehmenden Untersuchung des Sondervergällungsmittels, ab. Da die Zeitspannen hier stark variieren, kann keine einheitliche Bearbeitungsdauer angegeben werden.

    Kosten

    Für die Zulassung entstehen keine Kosten für Sie.

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

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    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen, Referat III B 4 am 12.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Steuerfreie Verwendung, Alkohol, Kraftstoffherstellung, Druckfarbenherstellung, Kosmetikherstellung, Vollständige Vergällung, Vergällungsmittel, Alkoholerzeugnisse, Vergällung, Sondervergällungsmittel, Laborbedarf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English