vorgesehen zum Löschen - Entlastung vom Steuerabzug für Rechteüberlassungen nach § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG nach dem Komtrollmeldeverfahren (KMV) Ermächtigung

    Vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung vom Steuerabzug für Rechteüberlassungen nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG (Kontrollmeldeverfahren § 50d Absatz 5 EStG)

    Wenn Sie eine Ermäßigung oder eine Freistellung von den Abzugsteuern für Rechteüberlassung erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an dem Kontrollmeldeverfahren teilnehmen.

    Beschreibung

    In Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Vergütungsschuldnern von Lizenzvergütungen ermächtigen, am Kontrollverfahren teilzunehmen. Dadurch können Vergütungsschuldner den Steuerabzug auf Lizenzvergütungen für Einzelbeträge (vertragsbezogene Betrachtung) bis zu einer Höhe von maximal EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) sowie für Jahresbeträge bis maximal EUR 40.000 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) pro Vergütungsgläubiger unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen.

    Dies gilt für Schuldner von Gläubigern, die in einem ausländischen Staat ansässig sind, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen regelt, ob der Schuldner den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen kann.

    Im Kontrollmeldeverfahren ist keine Mitwirkung des ausländischen Vergütungsgläubigers erforderlich.

    Zahlungen, die vom Kontrollmeldeverfahren ausgeschlossen sind:

    • künstlerischen Darbietungen,
    • sportliche Darbietungen und
    • Aufsichtsratstätigkeiten.

    Hinweis:
    Sie müssen die unter Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren geleisteten Zahlungen dem BZSt und den zuständigen Betriebsfinanzämtern des Schuldners jährlich melden (Jahreskontrollmeldung).
    Ihrem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren reichen Sie schriftlich beim BZSt ein.
     

    Ansprechpartner

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Hauptsitz Bonn-Beuel

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 228 406-0

    Fax: +49 228 406-2661

    E-Mail: poststelle@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 / Abzugsteuern

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Küppe 1

    53225 Bonn

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 228 406-3200

    Telefon Festnetz: +49 228 406-1200

    E-Mail: abzugsteuer@bzst.bund.de

    Internet

    Stichwörter

    BZSt

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Ermächtigung benötigen Sie:

    • eine BZSt-Steuernummer
    • amtlichen Vordruck
       

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
       

    Voraussetzungen

    Anträge können stellen:

    • nur der Vergütungsschuldner für Rechteüberlassungen zahlt oder sein Bevollmächtigter

    Weitere Voraussetzungen:

    • die Vergütung an den jeweiligen Vergütungsgläubiger (= Lizenzgeber) darf EUR 5.500 (Bruttobetrag ohne Umsatzsteuer) für Einzelbeträge (vertragsbezogene Betrachtung) und EUR 40.000 brutto im Kalenderjahr nicht überschreiten
    • der Gläubiger der Leistung muss in einem Staat ansässig sein, das ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
       

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

    • Rufen Sie nun den Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren auf der Internetseite des BZSt auf. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
    • Senden Sie den Antrag per Post an das BZSt.
    • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
    • Im positiven Fall bekommen Sie per Post einen schriftlichen Ermächtigungsbescheid.
       

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    • für die Bearbeitung des Antrags: 2 bis 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Status Bibliothekseintrag

    6
    6

    Gültigkeitsgebiet

    Bundesweit

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 01.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Kontrollmeldeverfahren, Steuerabzug, Doppelbesteuerungsabkommen, Lizenzvergütung, Freistellung, BZSt, Rechteüberlassung, KMV, Ermäßigung, Bundeszentralamt für Steuern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English