Zweitwohnung / Nebenwohnung
Sie möchten eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen? Dann müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Zuständigkeit
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt, in der die Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Gemeinde Neuhof - Stabsstelle Bürgerservice und Soziales
Beschreibung
Bitte beachten Sie, dass der Besuch im Bürgerbüro nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich ist.
Adresse
Postanschrift
Hanauer Straße 4
Postfach
36119 Neuhof
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06655 970-224
Telefon: 06655 970-227
Telefon: 06655 970-229
Telefax: 06655 970-290
E-Mail: Buergerbuero@Neuhof-Fulda.de
Kontaktperson
Holger Schreiber
Postanschrift
Hanauer Straße 4
36119 Neuhof
Telefon Festnetz: 06655 970-224
E-Mail: Buergerbuero@Neuhof-Fulda.de
Elisa Schöppner
Postanschrift
Hanauer Straße 4
36119 Neuhof
Telefon Festnetz: 06655 970-227
E-Mail: Buergerbuero@Neuhof-Fulda.de
Formulare
Wohnungsgeberbestätigung
Weitere Informationen
Online-Terminvergabe: https://tevis.ekom21.de/nhf/
Onlinedienste: https://www.neuhof-fulda.de/digitales-rathaus/onlinedienste-buergerbuero/
erforderliche Unterlagen
Bestätigung des Wohnungsgebers
Formulare
Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.
Voraussetzungen
Bezug einer weiteren Wohnung, die aber nicht vorwiegend genutzt wird.
Rechtsgrundlage(n)
- § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- 17.1 , 17.3, 22 und 23 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 17.12.2020
Stichwörter
Zweitwohnsitz anmelden, Zweitwohnsitz, Zweitwohnung