Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung beantragen

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens.

    Hinweise für Hünfeld: Magistrat der Stadt Hünfeld

    Wolfgang Partl

    Tel.: 06652 180-138

    Hinweise für Hünfeld: Taxigenehmigung beantragen

    Wolfgang Partl

    Tel.: 06652 180-138

    Ansprechpartner

    Stadt Hünfeld - Ordnungsamt

    Adresse

    Postanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    Postfach

    36088 Hünfeld

    Hausanschrift

    Mittelstraße 9

    Postfach

    36088 Hünfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon: 06652 180-130

    E-Mail: ordnungsamt@huenfeld.de

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Landkreis Fulda - Fachdienst 3300 - Verkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzbergstraße 42 b

    36043 Fulda

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 100
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bus
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 7 - Haltestelle Kreuzbergstraße

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. bis Fr. von 7.00 – 13.00 Uhr
    und nach Terminvereinbarung

    Sa. von 9.00 - 12.00 Uhr
    nur ohne Terminvereinbarung (nur Privatkunden)

    Kontakt

    Telefon: 0661 6006-1100(Bürgerservice des Landkreises Fulda)

    Telefax: 0661 6006-1141

    E-Mail: verkehrsbehoerde@landkreis-fulda.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Es sind lediglich bestimmte Bereiche mit dem Rollstuhl erreichbar. Bitte informieren Sie sich vorab telefonisch.

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    - formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fas-sungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge
    - Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    - Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck ge-mäß § 2 Abs. 2 Nr. 2/ § 2 Abs.3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertre-terin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    - Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 Ge-wO (bei Unternehmen)
    - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen
    - Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag be-ziehungsweise Leasingliste
    - Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    - Gewerbeanmeldung
    - bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesell-schaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechti-gung
    - beglaubigter Handelsregisterauszug
     

    Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines Führungszeugnisses, verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     

    Voraussetzungen

    -    Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    -    Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    -    Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.


    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
    -    wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    -    ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    -    ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2; Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft); Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers  (PBZugV); Fahrzeugzulassungsverordnung

    Rechtsbehelf

    -    Widerspruch: Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    -    Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem Widerspruch erfolglos verlief
     

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmä-ßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

        Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zu-ständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
        Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwen-digen Anhörverfahren durch. 
        Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungs-weise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen An-trags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrens-rechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Die Verlängerung der Drei-Monats-Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbe-hörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen not-wendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach: 

    -    der Anzahl der Fahrzeuge und
    -    der Laufzeit der Genehmigung.

    Die Gebühr wird entsprechend der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) erhoben. Sie beträgt mindestens 100,00 Euro und höchstens 1.465,00 Euro.

    Hinweise für Hünfeld: Magistrat der Stadt Hünfeld

    Grundpreis: Gebühr 2.90 EUR

    für die ersten 1,5 km Fahrtweg: Gebühr 2.00 EUR

    ab 1,5 km für jeden weiteren Kilometer: Gebühr 1.70 EUR

    Wartezeit: Gebühr 22.00 EUR

    Gepäckbeförderung über 5kg je Stück und lebende Tiere (ausgenommen Blindenhunde) Gepäck unter 5kg ist frei: Gebühr 0.30 EUR

    Hinweise für Hünfeld: Taxigenehmigung beantragen

    Grundpreis

    Gebühr: 2,90 €

    für die ersten 1,5 km Fahrtweg

    Gebühr: 2,00 €

    ab 1,5 km für jeden weiteren Kilometer

    Gebühr: 1,70 €

    Wartezeit

    Gebühr: 22,00 €

    Gepäckbeförderung über 5kg je Stück und lebende Tiere (ausgenommen Blindenhunde) Gepäck unter 5kg ist frei

    Gebühr: 0,30 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung wird bei Neubewerbern für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 20.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2024

    Stichwörter

    Verkehr mit Taxen, Gelegenheitsverkehr, Personenbeförderung, Genehmigung, Taxi, Taxen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de