Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchung Durchführung bei Kindern

    Früherkennungsuntersuchungen für Kinder durchführen

    Sie können für Ihre Kinder Gesundheitsuntersuchungen in Anspruch nehmen. So wird der allgemeine Gesundheitszustand und die altersgemäße Entwicklung eines Kindes regelmäßig ärztlich untersucht. Mögliche Probleme oder Auffälligkeiten können frühzeitig erkannt und behandelt werden.

    Beschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder, die auch als U-Untersuchungen bekannt sind. Die U-Untersuchungen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in Hessen nach dem Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz verpflichtend wahrzunehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.

    Ab der Vorsorgeuntersuchung U4 lädt das Hessische Kindervorsorgezentrum zur Untersuchung ein.

    Zuständigkeit

    Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt. Sie oder er wird Ihnen sicherlich gerne weiterhelfen.
     
    Fragen aus den Arztpraxen zur Umsetzung des Kindergesundheitsschutzgesetzes können an das Hessische Kindervorsorgezentrum am Universitätsklinikum Frankfurt, Bereich Kindervorsorgeuntersuchungen gerichtet werden.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 6100 - Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Otfrid-von-Weißenburg-Straße 3

    36043 Fulda

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 8: Haltestelle Marianum
    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 1 und 9 A/B: Haltestelle Klinikum West
    • Haltestelle: Busverbindung
      Linien:
      • Bus: Linie Linie 2: Haltestelle Schillerstraße oder Klinikum West
    Postanschrift

    Postfach 1654

    36006 Fulda

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag 08:30 Uhr - 15:30 Uhr
    Mittwoch und Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 0661 6006-6000(Zentrale Gesundheitsamt)

    Telefon: 0661 115(Bürgerservice Landkreis Fulda - Zentrale)

    Telefax: 0661 6006-6020

    E-Mail: Gesundheitsamt@landkreis-fulda.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsamt

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2018

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Hessisches Kindervorsorgezentrum

    Adresse

    Hausanschrift

    Theodor-Stern-Kai 7

    60590 Frankfurt am Main

    Kontakt

    Telefon: 069 630187501(für Eltern)

    Telefon: 069 630187501(für Arztpraxen)

    E-Mail: kvu@kgu.de(für Eltern)

    E-Mail: arzt.kvu@kgu.de(für Arztpraxen)

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.03.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft ("Gelbes Heft"), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

    Formulare

    Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

    Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht grundsätzlich für versicherte Kinder. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:

    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag
    • U3 4.-5. Lebenswoche
    • U4 3.-4. Lebensmonat
    • U5 6.-7. Lebensmonat
    • U6 10.-12. Lebensmonat
    • U7 21.-24. Lebensmonat
    • U7a 34.-36. Lebensmonat
    • U8 46.-48. Lebensmonat
    • U9 60.-64. Lebensmonat

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

    Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Kosten

    Für die Gesundheitsuntersuchungen U1 bis U9 bei Kindern fallen keine Zuzahlungen an.

    Die Kindervorsorgeuntersuchungen U10 und U11 werden von zahlreichen Kassen als freiwillige Leistung angeboten. Bitte informieren Sie sich wegen einer Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration und Hessisches Kindervorsorgezentrum am 13.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gesundheit, Gesundheitsuntersuchung, Kinder-Richtlinie, U1 bis U9, U-Untersuchung, Kassenleistung, Kinder, Krankenkassenleistung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English