Registrierung von Lebensmittelbetrieben EintragungOnline erledigen

    Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

    Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

    Beschreibung

    Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

    Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.

    • die Betriebsschließung oder
    • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
    • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
    • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
    • Erweiterung der Produktpalette

    Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.

    Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

    Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):

    • Gaststätten, Imbisse, Kioske
    • handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
    • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
    • Supermärkte, Minimärkte
    • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
    • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
    • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
    • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
    • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
    • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
    • Partyservice und Catering

    Hinweise für Kassel: Registrierung von Lebensmittelunternehmen

    Dies wird von der EU nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene geregelt. Dieser Pflicht unterliegen Lebensmittelunternehmer/innen auf allen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und des Handels. Dazu gehören neben Gaststätten und Imbisseinrichtungen auch Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie z.B. Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios. Zu den Lebensmittelunternehmern/innen zählen auch Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln.
    "Lebensmittelunternehmen" sind alle Unternehmen, die dem Lebensmittelrecht unterliegen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind. Registrierungspflichtig sind somit auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z.B. Tafelläden) oder die eine reine Maklertätigkeit ausüben.

    Die Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer/innen gilt auch für die Primärproduktion pflanzlicher und tierischer Lebensmittel


    Wann muss gemeldet werden?

    • bei Neuanmeldung eines Lebensmittelunternehmens,
    • bei Betriebsschließung eines Lebensmittelunternehmens,
    • bei wesentlichen Veränderungen, wie Änderungen der Betriebsart oder des Produktsortiments.

    Die Meldung sollte innerhalb eines Monats nach Eintritt der Änderung erfolgen.


    Wem müssen die Daten gemeldet werden?
    Der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Lebensmittel-, Ordnungsämter oder Veterinärämter der Kommunen).


    Was wird registriert?
    Weitere Informationen zur Meldepflicht sind im Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene der LAGV nachzulesen.
    Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene (PDF)

    Online-Dienst

    Registrierung eines Lebensmittelunternehmens

    ID: L100001_391761549

    Beschreibung

    In unserem Online-Service werden folgende Angaben benötigt:

    • Angaben zur antragstellenden Person
    • Auswahl der Art der Meldung
    • Angaben zum Lebensmittelunternehmen
    • Angaben zum Erzeuger/Direktvermarkter
    • Angaben zum Produkt und Abnehmer

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Kassel - Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit

    Aktuelles

    Das Amt Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit ist nur für die Stadt Kassel (Stadtgebiet) zuständig.

    Der Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis sowie der Schwalm-Eder-Kreis haben eigene Veterinärämter.

    Beschreibung

    Die Aufgaben des Amtes Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit bestehen aus der Überwachung der gesetzlichen Vorgaben auf den Gebieten des Lebensmittel-, Fleischhygiene-, Tierschutz- und Tierseuchenrechts
    in der Stadt Kassel. Die Landkreise haben eigene Veterinärämter.

    Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden in Hessen

     Die Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens umfassen insbesondere:

    • Die amtliche Überwachung der Lebensmittel- und Fleischhygiene. Dadurch sollen  Verbraucher vor gesundheitlicher Beeinträchtigung, Irreführung und Täuschung geschützt werden.
    • Der Tierschutz dient dem Schutz des Lebens und dem Wohlbefinden der Tiere.
    • Die Tierseuchenbekämpfung sichert die Gesundheit der einheimischen Tierbestände und soll die Seuchenverbreitung zwischen den Tieren ausschließen beziehungsweise die von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten bekämpfen.

    Das öffentliche Veterinärwesen (BMEL)

    Mehrwegverpackungen im Einzelhandel
    Ab 1. Januar 2023 sind Lebensmittelunternehmer/innen (z.B. Catering, Lieferdienste, Restaurants) laut Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen oder Bestellen anzubieten.  
    Ausnahmen gelten für kleine Betriebe also mit max. 5 Beschäftigten und max. 80 qm Verkaufsfläche (z.B. Imbissbuden), aber auch diese sollen in mitgebrachte Behälter abfüllen können und die Kundschaft deutlich darauf hinweisen.

    Für die hygienischen Anforderungen an den Umgang mit Mehrwegbehältnissen, hat der Lebensmittelverband Deutschland drei Merkblätter mit dazugehörigen Lehrvideos veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten der Stadtreiniger Kassel oder der Homepage der Bundesregierung.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stegerwaldstraße 26a

    34123 Kassel

    Kontakt

    Telefon: 0561 787-3336

    E-Mail: veterinaer@kassel.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.03.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
    • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers 
    • Betriebsart / Tätigkeit 
    • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang

    Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Online-Dienst: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

    Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
    • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
    • Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

    Fristen

    • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
    • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

    Kosten

    Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht zu "Lebensmitteln" gehören:

    • Futtermittel,
    • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr

    hergerichtet worden sind,

    • Pflanzen vor dem Ernten,
    • Arzneimittel,
    • kosmetische Mittel,
    • Tabak und Tabakerzeugnisse,
    • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

    Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

    Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

    Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat am 24.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.03.2024

    Stichwörter

    Lebensmittelbetrieb, Getreide, Hersteller und Abpacker, Gemüse, Erzeuger Urproduktion, Lebensmitteleinzelhandel, Catering, Hersteller, Lebensmittel, Dienstleistungsbetriebe Gastronomie, Exporteure von Lebensmitteln, Fleischverarbeitungsbetriebe, Landwirtschaftlicher Betrieb, Küchen und Kantinen Tiefkühllager, auf Einzelhandelsstufe verkaufen, Erzeuger von Obst, Vertriebsunternehmer und Transporteure, Lebensmittelgeschäft, Einzelhändler, Transporteure für Lebensmittel, Registrierung von Lebensmittelbetrieben, Fischverarbeitungsbetrieb, Importeure von Lebensmitteln, Direktvermarkter, Großhändler für Lebensmittel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English