Niederlassungserlaubnis ErteilungOnline erledigen

    Niederlassungserlaubnis beantragen

    Beschreibung

    Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis? Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in Ausnahmefällen Nebenbestimmungen (z.B. politisches Betätigungsverbot) enthalten und schützt besonders vor einer Ausweisung.

    Hinweis: Inhaber einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der (Berufs-)Ausbildung können keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Hinweise für Kassel: Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (d.h. auch jede selbständige Tätigkeit oder jede Beschäftigung).

    Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    1. Sie besitzen seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, 
    2. Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, 
    3. Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder weisen Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nach; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
    4. Sie haben keine relevanten Straftaten begangen (dies wird im Einzelfall von der Ausländerbehörde beurteilt),
    5. Ihnen ist die Beschäftigung erlaubt, sofern Sie Arbeitnehmer/in sind, 
    6. Sie sind im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, 
    7. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, 
    8. Sie verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und 
    9. Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.

    Ausnahmen zu Nr. 3:

    • Sie waren bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis,
    • die Altersversorgung ist durch einen Ehegatten oder Lebenspartner ausreichend gesichert oder
    • Sie befinden sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

    Ausnahmen zu Nr. 7 und 8:

    Sofern Sie bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis waren, ist grundsätzlich nur erforderlich, dass Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis richten sich für bestimmte Personenkreise nach anderen Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes.

    Dies gilt u.a. für

    • Ehegatten Deutscher und
    • Selbständige

    Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr

    Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

    Aufenthaltserlaubnis nach Anerkennung im Asylverfahren als Asylberechtigte(r) oder Flüchtling

    Hinweis

    Bevor Sie einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellen, sollten Sie sich über die Voraussetzungen informiert haben.

    Kann die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden (weil die Voraussetzungen nicht vorliegen), müssen Sie in der Regel eine Bearbeitungsgebühr zahlen.

    Online-Dienst

    Niederlassungserlaubnis online beantragen

    ID: L100001_391761542

    Beschreibung

    Halten Sie folgendes bereit:

    • Angaben zu Ihrer Person
    • ggf. Kopie Ihres aktuellen Aufenthaltstitels
    • Kopie Ihres aktuellen Ausweisdokumentes
    • Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (einschließlich Krankenversicherungsschutz),
    • Nachweis über geleistete Beiträge zur Rentenversicherung (z. B. Rentenversicherungsverlauf) oder freiwillige Aufwendungen für vergleichbare Leistungen (in der Regel für mindestens 60 Beitragsmonate), sofern die Frage nach der 60-monatigen Beitragszeit bejaht wurde,
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache,
    • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (z.B. Teilnahmezertifikat zum Integrationskurs, Schulabschlüsse oder andere Ausbildungen),
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für Sie und die im Haushalt lebenden Familienangehörigen,
    • Nachweis über die laufende Ausbildung, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
    • ggf. weitere Nachweise

    Sie haben die Möglichkeit, ihre Ausweisdokumente und Nachweise mit dem Smartphone zu fotografieren und hochzuladen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    unbestimmt

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Ausländerbehörde (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern), in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

    Ansprechpartner

    Stadt Kassel - Abteilung für Zuwanderung und Integration Stadt und Landkreis Kassel

    Aktuelles

    Die Aufgaben der Ausländerbehörde werden von der Abteilung für Zuwanderung und Integration bearbeitet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuständig für eine geregelte Zuwanderung und unterstützen bei der Integration.

    Beschreibung

    Unsere wichtigsten Aufgaben sind:

    • Entscheidung über die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
    • Neuausstellung von Aufenthaltstiteln
    • Feststellung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern
    • Entscheidung über die Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen und Duldungen
    • Bearbeitung von Auflagenänderungen zur Erwerbstätigkeit
    • Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren für Ausländer
    • Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Besuchs- und Daueraufenthalte

    Die Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte werden vor allem beim Einwohnerservice im Rathaus oder online entgegengenommen. Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kassel können Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte auch in ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.

    Für die meisten Dienstleistungen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Termine können Sie unter der Behördennummer (0561) 115 vereinbaren. Viele Dienstleistungen können auch online beantragt werden. Den jeweiligen Link zum Onlineverfahren finden Sie bei den Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Königsstraße 8

    34117 Kassel

    Öffnungszeiten

    Terminvereinbarungsmöglichkeiten in der Abteilung Zuwanderung und Integration

    Hinweis: Das Serviceangebot der Ausländerbehörde zum Aufenthaltsrecht in den Räumlichkeiten der Uni Kassel wird derzeit nicht mehr angeboten.

    Kontakt

    Telefon: 0561 115

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
    • Nachweis, dass Sie seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
    • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
    • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

    • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
      Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch andere Fristen gelten.
    • Sie haben 5 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

    Hinweis: In einigen Fällen gelten andere Voraussetzungen und Aufenthaltsfristen, z.B. für

    • Hochqualifizierte
    • Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen
    • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU
    • ehemalige Deutsche
    • Selbständige
    • Familienangehörige von Deutschen (Ehemann oder Ehefrau, minderjährige ledige Kinder)
    • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

    Seit 01.09.2011 erhalten Sie die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

    Kosten

    Erteilung: 113€

    Niederlassungserlaubnis für Selbständige: 124 €

    Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr

    Minderjährige: 55 €

    Volljährige: 113 €

    Hinweise für Kassel: Niederlassungserlaubnis

    Für türkische Arbeitnehmer/innen und Selbständige sowie deren Familienangehörige betragen die Gebühren für einen elektronischen Aufenthaltstitel 37 Euro bzw. unter 24 Jahren 22,80 Euro.

    Ob Sie unter den betroffenen Personenkreis fallen, prüft die Ausländerbehörde im Einzelfall.

    Gebührenübersicht Niederlassungserlaubnis

    Gebührenermäßigung für assoziationsberechtige türkische Staatsangehörige

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    Aufenthaltsregelung, Aufenthaltsrecht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English