Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz ErteilungOnline erledigen

    Befähigungsschein nach Sprengstoffrecht beantragen

    Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, benötigen Sie einen Befähigungsschein.

    Beschreibung

    Wenn Sie für ein Unternehmen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen möchten benötigen Sie einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes. Der Befähigungsschein ist insbeson-dere notwendig, wenn Sie als Sprengberechtigter oder Pyrotechniker oder bei der Kampfmittelräumung unselbständig arbeiten. 

    Auch Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Betriebsmeister, und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

    Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen kann nur eine natürliche Person sein.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Zuständigkeit

    An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

    Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

    Ansprechpartner

    Für Reg.-Bez. Kassel (Hessen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Fachkunde (Lehrgangszeugnis ist im Original einzureichen) bei Neuausstellung
    • Gegebenenfalls Nachweis der Fachkunde (Teilnahmebescheinigung ei-nes Wiederholungslehrgangs ist im Original einzureichen) bei Verlängerung
       

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Um einen Befähigungsschein zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
    • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
    • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
    • Sie müssen die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

    Verfahrensablauf

    • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. 
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung sowie den Befähigungsschein in Heftform.
       

    Fristen

    Der Befähigungsschein wird in der Regel auf 5 Jahre befristet. Bei der Beantragung der Verlängerung ist diese Frist zu beachten. Ein abgelaufener Befähigungsschein kann nicht verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 10 Wochen

    Kosten

    Die Gebührengrundlage ist eine Rahmengebühr. Diese beträgt 35,79 Euro - 204,52 Euro.

    Die Gebührenhöhe berechnet sich am Aufwand für die Bearbeitung des Antrages.
     

    Gebühr ab 55.00 EUR bis 110.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Üben Sie im Rahmen mit Ihrem Befähigungsschein eine der nachfolgend genannten Tätigkeiten aus, sind Sie verpflichtet, vor Ablauf von 5 Jahren regelmäßig an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen teilzunehmen:

    • Ausführung von Sprengarbeiten,
    • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
    • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
    • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
    • Abbrennen von Großfeuerwerken,
    • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen 
    • Darstellung von Effekten in Film- und Fernsehproduktionsstätten mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
    Änderungen, die den Befähigungsschein betreffen, sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 26.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Feuerwerk, Verantwortliche Person, Sprengzubehör, Gewerbe, § 20 Sprengstoffgesetz, Pyrotechniker, Sprengstoffe, Feuerwerker, Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Befähigungsschein, Schwarzpulver, Pyrotechnik, SprengG, Sprengmeister, Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English