Antrag Kurzzeitkennzeichen Genehmigung

    Kfz-Kennzeichen: Kurzzeitkennzeichen

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.

    Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn

    • das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,
    • eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
    • das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

    Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:

    • bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; ebenso Rückfahrten.
    • zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

    Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt.  Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.

    Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.

    Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.

    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.

    Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem bzw. der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schotten - Zulassungsstelle

    Adresse

    Postanschrift

    Vogelsbergstraße 184

    Postfach

    63679 Schotten

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 07:30 - 16:30 Uhr
    Mittwoch 07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag 07:30 - 19:00 Uhr
    Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
    Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

    Wir bitten Sie, das Bürgerbüro / die Zulassungsstelle mit Ihrem Anliegen spätestens 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten aufzusuchen, damit Ihr Anliegen bearbeitet werden kann. Vielen Dank.

    Kontakt

    Telefon: 06044 66-0

    E-Mail: buergerbuero@schotten.de

    Kontaktperson

    • Frau Natali Appel
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-39

      E-Mail: n.appel@schotten.de

    • Frau Selina Herget
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-33

      E-Mail: s.herget@schotten.de

    • Frau Katharina Hofmann
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-65

      E-Mail: k.hofmann@schotten.de

    • Frau Helga Kaiser
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-31

      E-Mail: h.kaiser@schotten.de

    • Frau Maybritt Kröher
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-65

      E-Mail: m.kroeher@schotten.de

    • Herr Tom Lakewand
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-39

      E-Mail: t.lakewand@schotten.de

    • Frau Lorena Rötzel
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-62

      E-Mail: l.roetzel@schotten.de

    • Herr Dietmar Weber
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-34

      E-Mail: d.weber@schotten.de

    • Frau Natascha Wick
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-62

      E-Mail: n.wick@schotten.de

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Zulassungsbehörde Alsfeld

    Adresse

    Postanschrift

    Färbergasse 3

    36304 Alsfeld

    Öffnungszeiten

    Mo., Mi., Do., Fr. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr, Di. 07:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6631 792-720

    Telefax: +49 6631 792-729

    E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Zulassungsbehörde Lauterbach

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 79

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Mo., Di., Do., Fr. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr, Mi. 07:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: +49 6641 977-970

    Telefax: +49 6641 977-977

    E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
    • Das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, ist anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
    • Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • Nachweis des Bedarfs
    • Fahrzeugschein im Original

    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro.

    Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.

    Bemerkungen

    Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 03.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Tageszulassung, Probe- und Überführungsfahrten, Fahrzeugüberführung, Überführungsfahrt, Prüfungsfahrt, Kurzzeitkennzeichen, Prüfungs-, Händlerkennzeichen, Probefahrt

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de