Kraftfahrzeugkennzeichen Zuteilung Behördenkennzeichen

    Kennzeichen für Fahrzeug von Behörde beantragen

    Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbe-hörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn der Verfügungsbe-rechtigte oder Halter eine Behörde ist.

    Beschreibung

    Für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ist zu deren Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde ihre Zulassung zu beantragen, auch wenn der Verfügungsberechtigte oder Halter eine Behörde ist.

    Im Antrag auf Zulassung sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern die Halterangaben (bei Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift) anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

    Seine alleinige Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahr-, Behörden- oder betriebliches Fahrzeug ist keine nach § 6 Fahrzeug-Zulassungs- Verordnung gegenüber der Zulassungsbehörde anzuzeigende Verwendungsart, die dann in die Zulassungsbescheinigung einzutragen ist.

    Beabsichtigt der Halter oder Verfügungsberechtigte, einen Personenkraftwagen für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt, für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen zu verwenden, ist dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

    Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen erhalten.

    Ansonsten gilt das für das reguläre Zulassungsverfahren Gesagte.

    Die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) ist für Fahrzeuge von Behörden ausgenommen, auch wenn deren Halter kraft Gesetzes (vgl. § 3 Kraftfahrsteuergesetz) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Insofern können Fahrzeuge im Falle einer Steuerbefreiung zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen dafür nicht nachgewiesen oder glaubhaft im Zeitpunkt der Zulassung gemacht wurden, wenn ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat dem Antrag beiliegt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde (in der Regel die des Wohnortes, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.)

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schotten - Zulassungsstelle

    Adresse

    Postanschrift

    Vogelsbergstraße 184

    Postfach

    63679 Schotten

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 07:30 - 16:30 Uhr
    Mittwoch 07:30 - 12:30 Uhr
    Donnerstag 07:30 - 19:00 Uhr
    Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
    Samstag 09:00 - 11:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06044 66-0

    E-Mail: buergerbuero@schotten.de

    Kontaktperson

    • Frau Natali Appel
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-39

      E-Mail: n.appel@schotten.de

    • Frau Selina Herget
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-33

      E-Mail: s.herget@schotten.de

    • Frau Katharina Hofmann
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-65

      E-Mail: k.hofmann@schotten.de

    • Frau Helga Kaiser
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-31

      E-Mail: h.kaiser@schotten.de

    • Frau Maybritt Kröher
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-65

      E-Mail: m.kroeher@schotten.de

    • Herr Tom Lakewand
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-39

      E-Mail: t.lakewand@schotten.de

    • Frau Lorena Rötzel
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-62

      E-Mail: l.roetzel@schotten.de

    • Herr Dietmar Weber
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-34

      E-Mail: d.weber@schotten.de

    • Frau Natascha Wick
      Postanschrift

      Vogelsbergstraße 184

      63679 Schotten

      Telefon Festnetz: 06044 66-62

      E-Mail: n.wick@schotten.de

    Version

    Technisch geändert am 05.05.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Dienstausweis
    • eine Vertretungsvollmacht und Erklärung, dass der Vertreter über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informiert werden darf
    • Kennzeichenschilder
    • Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder Datenbestätigung, Zulassungsbescheinigung Teil II oder Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des Fahrzeugs
    • ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Kraftfahrzeuge und Anhänger, die schneller als 6 km/h fahren können, unterliegen der Zulassungspflicht, wenn sie auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, auch wenn sie im Eigentum oder Verfügungsberechtigung einer Behörde stehen.
    • Für den Abschluss der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
    • Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Zulassung eines Fahrzeugs wird auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.

    Darüber hinaus darf ein Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen festgestellt, in der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

    Liegt eine Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vor, ist deren Ausfertigung zu beantragen.

    Zur Speicherung in den Fahrzeugregistern sind der Name oder Bezeichnung und Anschrift als die Halterangaben anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

    Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Der Zulassungsbehörde ist das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorzulegen. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt wurde.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zulassung des Fahrzeugs ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.

    Kosten

    Die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt.

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Von der Verpflichtung als Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers eine Versicherung zur Abgeltung von Schäden, die bei Verwendung des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen entstehen, abzuschließen sind die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, oder deren die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände ausgenommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 23.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 03.01.2023

    Stichwörter

    Bund, Kommune, Land, Behörde, Verfügungsberechtigter, Amtskennzeichen, Zulassung, Kennzeichen, amtlich, Zuteilung Behördenkennzeichen, Halter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English