Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nach Verlust
Beschreibung
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Ihres alten Fahrzeugscheins benötigen Sie dafür Ersatz in Form einer (neuen) Zulassungsbescheinigung Teil I.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
- bei natürlichen Personen nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
- bei juristischen Personen nach dem Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung; dies gilt auch für Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden (z. B. OHG und KG) oder für eine eingetragene Kauffrau bzw. einen eingetragenen Kaufmann.
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
Wird jedoch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder einer Verlusterklärung erforderlich, ist die Bevollmächtigung eines Dritten nicht möglich.
Ansprechpartner
Gemeinde Schotten - Zulassungsstelle
Adresse
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
Postfach
63679 Schotten
Öffnungszeiten
Montag bis Dienstag 07:30 - 16:30 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag 07:30 - 19:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Samstag 09:00 - 11:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06044 66-0
E-Mail: buergerbuero@schotten.de
Kontaktperson
Frau Natali Appel
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-39
E-Mail: n.appel@schotten.de
Frau Selina Herget
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-33
E-Mail: s.herget@schotten.de
Frau Katharina Hofmann
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-65
E-Mail: k.hofmann@schotten.de
Frau Helga Kaiser
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-31
E-Mail: h.kaiser@schotten.de
Frau Maybritt Kröher
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-65
E-Mail: m.kroeher@schotten.de
Herr Tom Lakewand
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-39
E-Mail: t.lakewand@schotten.de
Frau Lorena Rötzel
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-62
E-Mail: l.roetzel@schotten.de
Herr Dietmar Weber
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-34
E-Mail: d.weber@schotten.de
Frau Natascha Wick
Postanschrift
Vogelsbergstraße 184
63679 Schotten
Telefon Festnetz: 06044 66-62
E-Mail: n.wick@schotten.de
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Zulassungsbehörde Alsfeld
Adresse
Postanschrift
Färbergasse 3
36304 Alsfeld
Öffnungszeiten
Mo., Mi., Do., Fr. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr, Di. 07:00 Uhr - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6631 792-720
Telefax: +49 6631 792-729
E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Zulassungsbehörde Lauterbach
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 79
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Mo., Di., Do., Fr. 07:00 Uhr - 12:00 Uhr, Mi. 07:00 Uhr - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-970
Telefax: +49 6641 977-977
E-Mail: zulassung@vogelsbergkreis.de
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
-
Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige
oder
Verlusterklärung, im Einzelfall Versicherung an Eides statt
Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat. - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder alter Fahrzeugbrief
- Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU)
- Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente (gut lesbare Kopie ausreichend) der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil 1)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Sie beträgt 10,90 Euro (Gebühren-Nr. 225 der Anlage zu § 1 GebOSt). Ggf. entstehen zusätzliche Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
- Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ggf. auch ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
- Da ein Nebeneinander von neuer Zulassungsbescheinigung Teil I und altem Fahrzeugbrief nicht zulässig ist, muss auch für den alten Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt werden. In diesem Fall entstehen zusätzliche Gebühren.
- Falls Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wieder finden, sind Sie verpflichtet, das alte, wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung am 07.02.2014
Stichwörter
Zulassungsbescheinigung nach Verlust, Zulassungsbescheinigung Teil I, Zulassungsbescheinigung, Zulassungsbehörde, Kfz-Zulassungsbescheinigung, Pkw, Kfz-Schein, Neuwagen, Zulassungswesen, LKW, Vollmacht, Zulassungsstelle, Transporter, Auto, Fahrzeugschein nach Verlust