Brunnen bohren / Wasserentnahme
Beschreibung
Grundwasser darf für den Haushalt, einschließlich der Gartenbewässerung, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck grundsätzlich erlaubnisfrei entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet werden. Eine Erlaubnis ist auch dann grundsätzlich nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr erfolgt.
Eine erlaubnisfreie Benutzung ist der unteren Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstücks innerhalb eines Monats vor Beginn anzuzeigen.
Für andere Zwecke oder für größere Entnahmemengen ist eine Erlaubnis bzw. Bewilligung erforderlich.
Grundwasserhaltungen, d.h. das Abpumpen von Grundwasser, um Baugruben für die Zeit einer Baumaßnahme trocken zu halten, können erlaubnispflichtig sein, sind aber auf jeden Fall anzeigepflichtig.
Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen.
Es können auch naturschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigungen notwendig sein. Alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen müssen nach dem Lagerstättengesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden. Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, sind nach Bundesberggesetz 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständige Wasserbehörde ist in die untere Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie ist in den Landkreisen beim Kreisausschuss und in den Kreisfreien Städten beim Magistrat angesiedelt.
In den in der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) aufgeführten Fällen ist die
obere Wasserbehörde zuständig, die beim Regierungspräsidium angesiedelt ist.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der unteren Wasserbehörde.
Zuständige Bergbehörde ist das Regierungspräsidium.
Die Anzeige einer Bohrung nach dem Lagerstättengesetz erfolgt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 815-0
Telefax: +49 611 815-1941
E-Mail: poststelle@umwelt.hessen.de
Internet
Stichwörter
HMUKLV
Stadt Schlitz - Allgem. Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Donnerstag 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Mittwoch 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06642 970-0
Telefax: 06642 970-55
E-Mail: info@schlitz.de
Internet
Stadt Schlitz - Stadtwerke
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mittwoch 08:00 - 12:30 und 13:30 - 18:00
Freitags 08:00 - 13:00
Kontakt
Telefon: 06642 970-0
Telefax: 06642 970-47
E-Mail: info@stadtwerke-schlitz.de
Kontaktperson
Frank Jahn
Hausanschrift
Fax: 06642 970-61
Telefon Festnetz: 06642 970-50
E-Mail: frank.jahn@stadtwerke-schlitz.de
Internet
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 611 6939-0
Telefax: +49 611 6939-555
E-Mail: poststelle@hlnug.hessen.de
Internet
Stichwörter
HLNUG
Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 41.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 08 51
35338 Gießen
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 641 303-0(Zentrale)
Telefax: +49 641 303-2197
E-Mail: pressestelle@rpgi.hessen.de
Internet
Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Wasser- und Bodenschutz
Adresse
Postanschrift
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Öffnungszeiten
Nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: +49 6641 977-123
E-Mail: wasserbehoerde@vogelsbergkreis.de
Kontaktperson
Frau Simone Jacobs
Postanschrift
Goldhelg 20
36341 Lauterbach (Hessen)
Telefon Festnetz: +49 6641 977-124
Fax: +49 6641 977-5124
E-Mail: simone.jacobs@vogelsbergkreis.de
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Hessisches Wassergesetz (HWG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Geologiedatengesetz (GeolDG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- BundesberggesetzKeine weiteren Hinweise vorhanden
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 11.03.2022
Stichwörter
Grundwasser, HMUKLV, Wasserrecht, Brunnen, Wasserentnahme, Brunnenbau, Brunnenbohren