Melderegisterauskunft - Erteilung Gruppenauskunft
Sie möchten eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) erhalten? Dann muss dies im öffentlichen Interesse liegen.
Beschreibung
Sie erhalten eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) nur, soweit diese im öffentlichen Interesse liegt.
Die Zusammensetzung der Personengruppen können Sie frei mit ausgewählten Daten vornehmen. Hierzu stehen Ihnen zur Verfügung:
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- derzeitige Staatsangehörigkeit,
- derzeitige Anschriften,
- Ein- und Auszugsdatum sowie
- Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Lebenspartner verstorben.
Neben der Zugehörigkeit zu der von Ihnen zusammengestellten Gruppe dürfen Ihnen Vornamen und Familienname, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, derzeitige Anschriften und gesetzliche Vertreter mit Vornamen und Familienname sowie Anschrift mitgeteilt werden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der jeweiligen kommunalen Meldebehörde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige kommunale Meldebehörde.
Ansprechpartner
Melde-, Pass- und Ausweisangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 07:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr
Di. 07:30 - 12:00 Uhr
Mi. 07:30 - 12:00 Uhr
Do. 07:30 - 12:00 Uhr
Fr. 07:30 - 12:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Petra Carle (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6400 9102-19
E-Mail: ema@gemeinde-muecke.de
Herr Adrian Macrai (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: +49 6400 9102-20
E-Mail: ema@gemeinde-muecke.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Nachweise für das innerstaatliche öffentliche Interesse
Formulare
In der Regel ist ein formloser Antrag nötig.
Voraussetzungen
Die Auskunft muss im öffentlichen innerstaatlichen Interesse sein. Hierunter ist das Interesse der Allgemeinheit zu verstehen, das von dem Interesse einzelner Personen oder Gruppen zu unterscheiden ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Bundesmeldegesetz (BMG)Keine weiteren Hinweise vorhanden
- Ziffer 46 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)Keine weiteren Hinweise vorhanden
Kosten
Die Gebühren richten sich nach Ziffer 425 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport in der jeweils gültigen Fassung.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), Referat II 8 am 10.12.2020