WohnungsgeberbestätigungOnline erledigen

    Wohnungsgeberbestätigung

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.

    Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.

    Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

    Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers

    • Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
    • Anschrift der Wohnung
    • Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
    • Datum des Einzugs

    Online-Dienst

    ONLINE-SERVICE STADT LAUTERBACH: Termin im Bürgerbüro online buchen

    ID: L100001_380331849

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    niedrig

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Hinweise für Lauterbach (Hessen): Terminlink: Wohnsitzänderung

    Bitte vereinbaren Sie für Ihre Wohnsitzänderung (Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Wohnungsstatuswechsel) einen Termin im Bürgerbüro.

    Ansprechpartner

    Stadt Lauterbach (Hessen) - Bürgerbüro und Standesamt

    Aktuelles

    Mitten in unserer schönen Altstadt befindet sich unser Bürgerbüro, die zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher unserer Kreisstadt. Hier werden umfangreiche Dienstleistungen angeboten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen auch für allgemeine Fragen mit Rat und Tat zur Seite. Gerne nehmen wir auch Ihre Hinweise entgegen, wo wir uns vielleicht noch verbessern und Ihnen mehr Service bieten können. Ich möchte Sie schon heute herzlich einladen, unser Bürgerbüro zu besuchen.
     

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 14

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Hinweis:

    Für folgende Dienstleistungen des Bürgerbüros sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-122 oder über unseren  Online-Terminkalender) erforderlich:

    • Personalausweis
    • Reisepass
    • Kinderreisepass
    • An-/Ab-/Ummeldung
    • Kirchenaustritt
    • Fischereischein
    • Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauskunft
    • Gewerbean-, ab-, ummeldung

    Für folgende Dienstleistungen des Standesamtes sind Terminvereinbarungen (unter 06641 184-172 oder über unseren Online-Terminkalender) erforderlich:

    • Eheschließung
    • Anmeldung oder Vorgespräch zur Eheschließung
    • Namensänderung
    • Nachbeurkundung

    Viele unserer Dienstleistungen können Sie auch online erledigen -> hier klicken!

    Kontakt

    Telefon: 06641 184-122(Sammelrufnummer für das Bürgerbüro)

    Telefon: 06641 184-172(Sammelrufnummer für das Standesamt)

    Telefax: 06641 184-214

    E-Mail: buergerbuero@lauterbach-hessen.de

    E-Mail: standesamt@lauterbach-hessen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Wohnungsgeberbescheinigung

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Einwohnermeldeamt Bürgerservice Fundbüro, Fundbüro, Gewerbe, Gewerbeamt, Gewerbewesen, Meldeamt, Meldeamt-Passwesen, Meldewesen, Passamt

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter.

    Es besteht für Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der Meldebehörde mitgeteilt wird.

    Wenn Sie sich dann bei dieser Meldebehörde anmelden, legen Sie entweder die Wohnungsgeberbestätigung vor oder geben das Zuordnungsmerkmal an.

    Fristen

    Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.

    Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 16.11.2018

    Version

    Technisch geändert am 05.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English