Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz beantragen

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

    Beschreibung

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister beantragen. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht -  ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung in einem deutschen Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Geburtsurkunde entfallen somit künftig. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung auch dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person zuletzt ihren Wohnsitz hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig für die Nachbeurkundung.

    Ansprechpartner

    Stadt Herbstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hessenstraße
      Linien:
      • Bus: Linie VB 5151

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06643 9600-0

    Telefax: 06643 9600-20

    E-Mail: info@stadt-herbstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE11 5185 0079 0375 1002 31

    BIC: HELADEF1FRI

    Bankinstitut: Sparkasse Oberhessen

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE16 5199 0000 0002 0012 09

    BIC: GENODE51LB1

    Bankinstitut: Volksbank Lauterbach-Schlitz eG

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE17 5006 9146 0001 0070 68

    BIC: GENODE51GRC

    Bankinstitut: Volksbank eG Grebenhain

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Parkplätze im Bereich des Rathauses vorhanden


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Abbuchung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.)), Some(Lastschrift), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.)), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Sie benötigen im Regelfall folgende Unterlagen:

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder - falls nicht vorhanden - Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Ausweise der Eltern
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • wenn die Mutter verheiratet ist oder war: 
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

      Formulare

      Formulare: Ja
      Online-Dienst vorhanden: Nein
      Schriftform erforderlich:
      Persönliches Erscheinen nötig:

      Voraussetzungen

      • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
      • Antragsberechtigte sind
        • die einzutragende Person selbst
        • deren Eltern
        • deren Kinder
        • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

      Rechtsgrundlage(n)

      Rechtsbehelf

      Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das zuständige Standesamt zuständigen Amtsgericht.

      Verfahrensablauf

      Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

      • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
      • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
      • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

      Fristen

      Grundsätzlich keine; sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

      Bearbeitungsdauer

      einzelfallabhängig

      Kosten

      Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht, dem das zuständige Standesamt unterfällt, an.

      Die Beurkundung im Geburtenregister des Standesamtes I in Berlin ist gebührenpflichtig. Es fallen Gebühren nach Berliner Landesrecht an.

      Gültigkeitsgebiet

      Hessen

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 18.11.2022

      Version

      Technisch geändert am 23.08.2023

      Stichwörter

      Nachbeurkundung, Generationenschnitt, Erstregistrierung, Ausland, Geburt, Staatsangehörigkeit, Standesamt I in Berlin, Erstbeurkundung

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English