Jugendschutz

    Jugendschutz

    Beschreibung

    Für den Schutz von Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:

    Alkoholische Getränke:

    • unter 16 Jahren:
      • Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten. Eine Ausnahme gilt für Bier, bierhaltige Mischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke, wenn eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt.
    • ab 16 Jahren:
      • Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt.
      • Abgabe und Verzehr von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sind verboten.
    • ab 18 Jahren:
      • Abgabe und Verzehr von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind erlaubt.

    Rauchen:

    • unter 18 Jahren
      • Tabakwaren dürfen nur an Erwachsene abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet.
      • Abgabe, Verkauf und Weitergabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist generell verboten. Der Konsum von Tabakwaren darf Teenagern unter 18 Jahren nicht gestattet werden.

    Medien

    • unter 18 Jahren
      • Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind (Altersfreigabe).
      • Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
        • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
        • nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden gewöhnlich nicht betreten,
        • oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
    • unter 12 Jahren
      • Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

    Abendveranstaltungen / Disco

    • Grundsatz
      • Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
      • Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.
    • unter 16 Jahren:
      • Der Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Elternteil, Vormund) oder erziehungsbeauftragten Person (Person über 18 Jahren, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde) gestattet.
    • ab 16 Jahren:
      • Bis 24:00 Uhr ist der Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
      • Ab 24:00 Uhr ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das örtliche Jugendamt

    Ansprechpartner

    Haupt- und Ordnungsverwaltung, Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Herbstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 7

    36358 Herbstein

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 5
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Marktplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Haltestellen

    • Haltestelle: Hessenstraße
      Linien:
      • Bus: Linie VB 5151

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Dienstag: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
    Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:30 Uhr
    Freitag: 08:30 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06643 9600-0

    Telefax: 06643 9600-20

    E-Mail: info@stadt-herbstein.de

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, SEPA-Lastschrift, Überweisung/Zahlschein

    Bankverbindung

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE11 5185 0079 0375 1002 31

    BIC: HELADEF1FRI

    Bankinstitut: Sparkasse Oberhessen

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE16 5199 0000 0002 0012 09

    BIC: GENODE51LB1

    Bankinstitut: Volksbank Lauterbach-Schlitz eG

    Stadt Herbstein

    Empfänger: Stadt Herbstein

    IBAN: DE17 5006 9146 0001 0070 68

    BIC: GENODE51GRC

    Bankinstitut: Volksbank eG Grebenhain

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Parkplätze im Bereich des Rathauses vorhanden


    Bezahlmöglichkeiten: Some(Abbuchung), Some(Überweisung/Zahlschein (ist ein Bankformular, das bei einer Bareinzahlung auf ein fremdes oder eigenes Bankkonto verwendet wird.)), Some(Lastschrift), Some(Bargeldlose Zahlung (Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.)), Some(Barzahlung), Some(Überweisung), Some(SEPA-Lastschrift (Einheitlicher Standart für Lastschriften im SEPA.))

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Erziehungsbeauftragte Person kann jede Person über 18 Jahren sein, die auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Vereinbarung mit den Eltern getroffen wurde, die im Zweifelsfall nachzuweisen ist. Die Schriftform ist hierbei sinnvoll. Die Vereinbarung sollte nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung beinhalten.

    Eine solche Vereinbarung ist sinnvoll, wenn beispielsweise Geschwister oder unterschiedlich alte Freunde eine gemeinsam Veranstaltung besuchen wollen.

    Bemerkungen

    Weiterführende Informationen:

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales am 22.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis für Filmaufnahmen Kinder/Jugendliche, Medien, Beschäftigung von Kindern (Medien), Ausgehen, Tabak, Dreharbeiten Kinder/Minderjährige, in der Öffentlichkeit rauchen, Kinderarbeit und Jugendarbeit (Medien), Jugendarbeitsschutzgesetz, Jugendgefährdende Veranstaltungen, jugendgefährdende Orte, Casting Kinder/Minderjährige, Fotoaufnahmen Kinder/Minderjährige, Alkohol, Drehgenehmigung Kinder/Minderjährige, Musikveranstaltungen, Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de