Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten

    Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)

    Beschreibung

    Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).

    Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später - hierfür gibt es keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.

    Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Grebenhain

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 51

    36355 Grebenhain

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Besucherparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 8
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 13:30 Uhr bis 19:30 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06644 9627-0

    Telefax: 06644 9627-22

    E-Mail: info@gemeinde-grebenhain.de

    Internet

    Weitere Informationen

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    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
    Öffnungszeiten der Zulassungsstelle: Montag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 13:30 Uhr bis 19:30 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr Annahmeschluss ist jeweils eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeit

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Service-Center, Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 51

    36355 Grebenhain

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    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

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    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

    Voraussetzungen

    Eheschließung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Verlobte/Ihr Verlobter künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

     Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der/die ausländische Verlobte angehört, und dem deutschen Recht.

    Kosten

    Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung fallen keine Gebühren an.

    für eine spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.: Gebühr 23.50 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Verlobten oder wenn vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

    Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt anschließend auch für etwaige weitere Kinder.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Namensgebung, Namenserklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English