Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen (Waffenschein) Erteilung

    Waffenschein

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer Kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Vogelsbergkreis - Waffenrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Goldhelg 20

    36341 Lauterbach (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr

    Termine sind nach Vereinbarung möglich

    Kontakt

    Telefon: +49 6641 977-139

    Telefon: +49 6641 977-142

    Telefon: +49 6641 977-143

    Telefax: +49 6641 977-149

    E-Mail: waffenbehoerde@vogelsbergkreis.de

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:

    • Volljährigkeit (18 Jahre),
    • Zuverlässigkeit,
    • Persönliche Eignung, 
    • Nachweis eines Bedürfnisses,* 
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,*
    • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.*

    * Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Waffenpass, Waffenrecht, Waffe, Waffenschein, Schusswaffen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de